27.01.2026
Ein Mieterverein, der seine Mitglieder im Rahmen seiner satzungsgemäßen Leistungszusage (gegen Zahlung eines festen Jahresbeitrags) außergerichtlich mietrechtlich berät, erbringt damit eine steuerfreie Versicherungsleistung im Sinne des § 4 Nr. 10 a Umsatzsteuergesetz (UStG). Das hat das Finanzgericht (FG) Sachsen entschieden.
Geklagt hatte ein Mieterverein, der seine Mitglieder in mietrechtlichen Belangen kostenlos unterstützt und juristisch berät. Die Beratung umfasst nur den außergerichtlichen Bereich. Sie erfolgt entweder durch eigene Mitarbeiter oder durch Freiberufler.
Der Verein behandelte unter anderem den Bereich der Rechtsberatung für die eigenen Mitglieder als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt hielt dagegen die auf den Bereich der Rechtsberatung entfallenden Mitgliedsbeiträge für umsatzsteuerpflichtig.
Das FG Sachsen ist der Ansicht des Mietervereins. Es handele sich um einen nach § 4 Nr. 10 UStG steuerbefreiten Versicherungsumsatz. Nach dieser Vorschrift sind die Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses steuerfrei; das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungssteuer unterliegt.
Ein Versicherungsumsatz setzt laut FG eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, das heißt dem Versicherten, voraus. Die Leistung, zu deren Erbringung sich der Versicherer im Versicherungsfall verpflichtet, könne dabei – wie vorliegend – auch in Beistandsleistungen bestehen, so das FG.
Mit der satzungsgemäßen Zusage des Vereins, seinen Mitgliedern gegen Zahlung eines festen Jahresbeitrages außergerichtliche Rechtsberatung in miet- und pachtrechtlichen Angelegenheiten zu gewähren, liege eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses vor. Das vom Mieterverein gedeckte Risiko sieht das FG in der erforderlich werdenden (außergerichtlichen) Beratung und Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers aufgrund auftretender miet- beziehungsweise pachtrechtlicher Streitigkeiten und Probleme.
Dem stehe nicht entgegen, dass hier im Rahmen der Beistandsleistung "Rechtsberatung" lediglich die außergerichtliche Rechtsberatung gewährt und sich der Anspruch des Mitglieds insoweit nicht auch auf die Übernahme der gerichtlichen Rechtsverfolgung erstreckt. Maßgeblich und ausreichend sei die Gewährung der bei Vertragsschluss vereinbarten Leistung. Eine "vollständige" Risikoübernahme hinsichtlich eines bestimmten Lebenssachverhaltes hält das FG für nicht erforderlich. Sie sei im Übrigen auch nicht üblich.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 6/25.
Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 05.02.2025, 5 K 423/24, nicht rechtskräftig