27.01.2026
Das Arbeitsgericht (ArbG) Offenbach am Main hat der Kündigungsschutzklage eines Chefjustiziars insoweit stattgegeben, als sie sich gegen eine fristlose Kündigung richtete. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Ein Mann war bei einer Konzernobergesellschaft als General Counsel/Chefjustiziar tätig. Im Oktober 2023 ging bei dem Ombudsmann des Konzerns eine Whistleblower-Anzeige ein, die Unregelmäßigkeiten im Produktionsprozess einer Konzerngesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Whistleblower-Anzeige löste eine Untersuchung aus, die zunächst intern – unter Beteiligung des Chefjustiziars – durchgeführt wurde.
Nachdem der Vorgang gut ein Jahr später durch eine externe Anwaltskanzlei aufgearbeitet worden war, kündigte die Gesellschaft das mit dem Chefjustiziar bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Argument: Der Chefjustiziar habe die Whistleblower-Anzeige nicht ordnungsgemäß bearbeitet und dadurch die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
Das ArbG Offenbach am Main hat der Klage hinsichtlich der fristlosen Kündigung stattgegeben. Nach Ansicht des Gerichts hat die Konzernobergesellschaft hinsichtlich eines Teils der Kündigungsvorwürfe die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht gewahrt. Sofern sie im Übrigen eine Schlechtleistung des Justiziars rüge, sei diese im konkreten Einzelfall nicht geeignet, einen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB zu begründen.
Demgegenüber hat das Gericht die Kündigungsschutzklage des Chefjustiziars gegen die ordentliche Kündigung abgewiesen, weil er die ihm obliegenden Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten verletzt hat. Ferner habe er im Hinblick auf seine besondere Vertrauensposition keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden.
Arbeitsgericht Offenbach am Main, Urteil vom 25.11.2025, 3 Ca 222/25, nicht rechtskräftig