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26.01.2026

Trotz kürzerer Wartezeit: Krankenkasse muss Kosten für Organtransplantation in den Niederlanden nicht übernehmen

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nicht verpflichtet, die Kosten einer Nierentransplantation in den Niederlanden zu übernehmen, auch wenn dort kürzere Wartezeiten auf ein Spenderorgan bestehen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden.

Ein Mann leidet an einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz und ist seit 2020 dialysepflichtig. Bereits im Dezember 2018 hatte er bei seiner Krankenkasse die Zustimmung zu einer Nierentransplantation im niederländischen Groningen beantragt. Zur Begründung hatte er unter anderem auf die räumliche Nähe sowie deutlich kürzere Wartezeiten verwiesen.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag des 66-Jährigen ab: Eine Kostenübernahme für Auslandsbehandlungen ohne zwingende medizinische Notwendigkeit gefährde das finanzielle Gleichgewicht der GKV und die Gewähr einer allgemein zugänglichen Versorgung. Es seien gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten in deutschen Transplantationszentren vorhanden.

Ungeachtet der ablehnenden Entscheidung ließ der Versicherte die Transplantation im Januar 2022 in den Niederlanden durchführen und verlangte anschließend die Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von 42.000 Euro.

Das LSG hat – entgegen der Auffassung der ersten Instanz – eine Leistungspflicht der GKV verneint. Es ist damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gefolgt. Eine Zustimmung zu einer Auslandsbehandlung könne nur dann beansprucht werden, wenn im Inland keine gleichwertige Versorgung zur Verfügung stehe. Ein solches Versorgungsdefizit liege jedoch nicht allein wegen längerer Wartezeiten von zwei bis vier Jahren vor. Eine Transplantation sei auch in Deutschland möglich; die Wartezeit könne durch eine Dialyse überbrückt werden.

Eine besondere medizinische Dringlichkeit sah das LSG nicht. Zudem hob das Gericht hervor, dass die Chancengleichheit bei der Organzuteilung gebiete, dass die Aussicht auf ein Spenderorgan nicht vom Wohnort oder anderen persönlichen Umständen abhängen dürfe. Hiergegen verstoße der Versicherte, indem er den Anspruch entgegen der Richtlinie zur Organtransplantation mit der Nähe zu den Niederlanden begründe.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.01.2026, L 16 KR 452/23