23.01.2026
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz weist auf Spielräume bei der AfA von Gebäuden hin.
Mit Schreiben vom 01.12.2025 habe das Bundesfinanzministerium (BMF) eine klare Kurskorrektur beim Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden gezogen. Bereits im Jahr 2021 habe der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer nicht auf bestimmte Gutachtenformen beschränkt ist.
Zulässig seien alle Methoden, die den technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß eines Gebäudes plausibel darstellen können, so der BdSt. Die Finanzverwaltung habe jedoch 2023 mit einem BMF-Schreiben reagiert und die praktische Anwendbarkeit erheblich eingeschränkt. In der Praxis verlangten viele Finanzämter nahezu ausschließlich aufwendige und teure Gutachten nach bestimmten Mustern. Für viele Steuerzahler sei eine kürzere Nutzungsdauer damit faktisch kaum noch durchsetzbar gewesen.
Nun sei das Schreiben aus dem Jahr 2023 jedoch ausdrücklich aufgehoben worden, informiert der BdSt. Damit gelte wieder uneingeschränkt die BFH-Rechtsprechung. Kern der Änderung sei, dass keine bindenden methodischen Vorgaben mehr durch die Finanzverwaltung vorgegeben werden und eine Beschränkung auf bestimmte Gutachter oder Gutachtenarten nicht mehr erfolgt. Maßgeblich ist allein, ob der Nachweis sachlich geeignet und nachvollziehbar ist. Dennoch müssten die Gutachter qualifiziert sein. Damit rücke wieder der Gesetzeswortlaut in den Mittelpunkt und nicht eine verwaltungsinterne Auslegung. Für Vermieter und Immobilieninvestoren bedeute die Änderung eine mögliche höhere AfA und damit geringere Steuerlasten.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 23.01.2026