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23.01.2026

Gleichstellungsbeauftragte: Spannungen mit Bürgermeisterin rechtfertigen Abberufung nicht

Die Abberufung einer für eine Stadt tätige Sozialarbeiterin als Gleichstellungsbeauftragte war ebenso rechtswidrig wie ihre dauerhafte Umsetzung in den Allgemeinen Sozialen Dienst. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Wesel entschieden und dabei betont: Spannungen zwischen der Bürgermeisterin und der Gleichstellungsbeauftragten können nicht durch deren Abberufung aufgelöst werden. Denn der Gesetzgeber habe das Amt der Gleichstellungsbeauftragten bewusst weisungsfrei ausgestaltet

Die Klägerin, eine diplomierte Sozialarbeiterin, war seit 2006 Tarifbeschäftigte einer Stadt. Im Januar 2012 wurde sie bei dieser als Gleichstellungsbeauftragte bestellt. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 vorsah. Seit Januar 2019 war die Klägerin zudem Leiterin der Stabstelle "Gleichstellung". Als Gleichstellungsbeauftragte war sie auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung angesiedelt und direkt dem Bürgermeister unterstellt.

Im September 2020 wurde eine neue Bürgermeisterin gewählt. Das Verhältnis zwischen dieser und der Klägerin gestaltete sich schwierig. Hintergrund waren Differenzen betreffend die Aufstellung des Gleichstellungsplans, Beteiligung bei Stellenausschreibungen, angebliche Kompetenzüberschreitungen der Klägerin, angeblich unbegründete Widersprüche der Gleichstellungsbeauftragten und ein angeblich respektloser Ton gegenüber der Bürgermeisterin. Im November 2023 ordnete die Stadt die Klägerin zunächst für drei Monate in den Allgemeinen Sozialen Dienst ab. Zugleich berief sie diese als Gleichstellungsbeauftragte ab. Ab Januar 2024 setzte die Stadt die Klägerin dauerhaft als Springerin im Allgemeinen Sozialen Dienst ein.

Mit ihrer Klage wehrt sich die Klägerin gegen die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte und die Umsetzung in den Allgemeinen Sozialen Dienst. Nachdem das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt hatte, hat das ArbG Wesel der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Die Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten sei auf der Grundlage des Direktionsrechtes der Stadt nur aus dienstlichen Gründen zulässig. An diesen fehle es. Die Stadt habe nicht nachweisen können, dass die Klägerin die Qualifikation für die Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte und als Leiterin der Stabsstelle "Gleichstellung" nicht mehr vorweisen könne.

Unter anderem sei die Dienststelle für die Erstellung des Gleichstellungsplans zuständig, und die Gleichstellungsbeauftragte wirke daran nur mit. Die zeitlich verzögerte Erstellung des Plans könne somit nicht allein der Klägerin angelastet werden.

Nicht jeder im Ergebnis unbegründete Widerspruch der Gleichstellungsbeauftragten führe zur Annahme einer fehlerhaften Aufgabenwahrnehmung. Unterschiedliche Rechtsansichten zwischen Verwaltung und Gleichstellungsbeauftragter könnten bestehen. Die Gleichstellungsbeauftragte habe zwar kein generelles Teilnahmerecht an Sitzungen des Verwaltungsvorstandes. Maßgeblich sei, ob im konkreten Fall Gleichstellungsbelange betroffen seien. Nach einem Hinweis des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einem anderweitigen Verfahren sei das Recht der Klägerin durch den Ausschluss von Sitzungen des erweiterten Verwaltungsvorstandes allerdings in elf Fällen verletzt worden, so das ArbG.

Der Vortrag der Stadt zum harschen Ton der Klägerin gegenüber der Bürgermeisterin war dem ArbG zu pauschal. Soweit die Gleichstellungsbeauftragte diese nicht über einen ihr anvertrauten Fall sexueller Belästigung unterrichtet habe, sei zu berücksichtigen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung aus dem Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen auch gegenüber dem Bürgermeister gelte.

Spannungen zwischen der Bürgermeisterin und der Gleichstellungsbeauftragten könnten nicht durch deren Abberufung aufgelöst werden, betont das ArbG. Der Gesetzgeber habe das Amt der Gleichstellungsbeauftragten bewusst weisungsfrei ausgestaltet und nur eine allgemeine Rechts- und Dienstaufsicht vorgesehen.

Der dauerhafte Einsatz der Klägerin als Springerin im Allgemeinen Sozialen Dienst sei nicht vom Weisungsrecht der Stadt gedeckt. Es handele sich nicht um eine gleichwertige Tätigkeit. Die Umsetzung entspreche nicht billigem Ermessen.

Mit ihrer Berufung begehrt die beklagte Stadt weiterhin die Abweisung der Klage. Die Berufung ist beim LAG Düsseldorf unter dem 3 SLa 696/24 anhängig.

Bei der Kommunalwahl im September 2025 wurde ein neuer Bürgermeister gewählt. Wie das LAG mitteilt, hat sich das arbeitsgerichtliche Verfahren der Parteien dadurch aber nicht erledigt.

Arbeitsgericht Wesel, Urteil vom 15.10.2024, 2 Ca 98/24, nicht rechtskräftig