19.01.2026
Am 19.12. 2025 wurde das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet. Aus steuerlicher Sicht wurden beim Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern (= BAV-Förderbetrag) Änderungen beschlossen. Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt berichtet.
Nach § 3 Absatz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) könnten Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung grundsätzlich nicht abgefunden werden. Eine Ausnahme hiervon bilde bisher bereits § 3 Absatz 2 BetrAVG. Danach könne der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze eine so genannte Kleinanwartschaft abfinden, wenn die monatliche Rente ein Prozent beziehungsweise bei Einmalzahlung zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) nicht übersteigen würde.
Durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz wirde § 3 BetrAVG um einen weiteren Ausnahmefall in Absatz 2a hinsichtlich der Abfindung von Kleinanwartschaften ergänzt. Danach könne der Arbeitgeber eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung mit Zustimmung des Arbeitnehmers bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze abfinden, wenn die monatliche Rente zwei Prozent beziehungsweise bei Einmalzahlung 24 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen würde und der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird. Diese Neuregelung gilt laut Steuerberaterverband ab Inkrafttreten des Gesetzes und damit ab 2026.
Nach § 100 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt eine (gesonderte) steuerliche Förderung für Arbeitnehmer mit einem geringen Arbeitslohn (Geringverdiener) zum Aufbau einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung. Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt informiert über Änderungen, die ab 2027 greifen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des BAV-Förderbetrags und der Steuerbefreiung sei insbesondere, dass im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn bestimmte Betragsgrenzen nicht übersteigt. Die Arbeitslohngrenze werde künftig dynamisiert (§ 100 Absatz 3 Nr. 3 EStG). Ab 2027 werde bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum der BAV-Förderbetrag berücksichtigt, wenn der laufende Arbeitslohn im Sinne des § 39b Absstz 2 S. 1 und 2 EStG drei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung werde der BAV-Förderbetrag mit Wirkung ab 2027 von maximal 288 Euro auf 360 Euro angehoben. Damit werden laut Steuerberaterverband zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu maximal 1.200 Euro gefördert.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 13.01.2026