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14.01.2026

Handfackel: Einkürzen als Straftat

Bereits das Einkürzen des Griffstücks einer Handfackel ist eine Tathandlung im Sinne des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Zusammenhang mit dem Mitführen einer solchen Fackel bei einem Spiel der Fußballbundesliga klargestellt.

Ein Mann hatte anlässlich eines Bundesligaspiels eine Handfackel des Typs "MR. LIGHT 1" mitgeführt und deren ursprünglich 120 Millimeter langes Griffstück auf vier Millimeter gekürzt. Dadurch endete es unmittelbar unterhalb des aus Strontiumnitrat und Magnesium bestehenden Wirksatzes.

Das Amtsgericht Bochum verurteilte den Mann wegen des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Geldstrafe. Die Sprungrevision des Mannes gegen seine Verurteilung verwarf das OLG Hamm als offensichtlich unbegründet.

Es stufte die Handfackel als pyrotechnischen Gegenstand im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr. 3 Sprengstoffgesetz (SprengG) ein. Ein Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 40 Absatz 1 Nr. 3 Var. 2 SprengG liege hier bereits aufgrund der Veränderung des Griffstücks der Fackel vor. Dass der pyrotechnische Satz selbst unverändert blieb, erachtete das OLG als unerheblich.

Der Umgang sei zudem ohne die nach § 27 Absatz 1 SprengG erforderliche Erlaubnis erfolgt. Zwar seien pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1, zu der denen die Handfackel zähle, grundsätzlich erlaubnisfrei, sofern ein Konformitätsnachweis im Sinne des § 5 SprengG vorliegt. Aufgrund der vorgenommenen baulichen Veränderung habe die Handfackel jedoch im Tatzeitpunkt nicht mehr über diesen Nachweis verfügt. Sie habe nicht mehr die Sicherheit des Originalzustands geboten, die Grundlage des Konformitätsnachweises war.

Das OLG stellte klar, dass pyrotechnische Gegenstände, die nachträglich so verändert werden, dass sie ein höheres Gefährdungspotenzial aufweisen, nicht von der Erlaubnispflicht des § 27 SprengG ausgenommen sein können. Dies gelte auch dann, wenn für das Originalprodukt ein Konformitätsnachweis bestand.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.12.2025, III-2 ORs 14/25