07.01.2026
Ein Mann studiert bereits seit 26 Jahren – ohne einen Studiengang erfolgreich zu Ende gebracht zu haben. Dem Verwaltungsgericht (VG) Mainz fehlt die Zielstrebigkeit. Deswegen lehnt es einen Anspruch auf Wohngeld ab.
Der Student beantragte im März 2024 Wohngeld. Zu diesem Zeitpunkt studierte der Fünfzigjährige bereits seit 26 Jahren und hatte mehrere Studiengänge begonnen und abgebrochen. In seinem derzeitigen Studium befand er sich im 14. bzw. 15. Fachsemester. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag als rechtsmissbräuchlich gemäß § 21 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes ab, da der Mann sein Studium nicht ernsthaft betreibe.
Das VG Mainz sieht das genauso. Die Inanspruchnahme von Wohngeld sei hier missbräuchlich, weil der erwerbsfähige Mann es unterlasse, mit einer ihm zumutbaren und möglichen Aufnahme einer Arbeit oder Ausweitung seiner Arbeitstätigkeit zu einer Erhöhung seines Gesamteinkommens beizutragen, sodass die Miete ganz oder zu einem größeren Teil tragbar werde.
Der Mann habe in den 26 Jahren seiner Studienzeit bereits mehrere Studiengänge begonnen und es letztlich nicht geschafft, die erforderlichen Studienleistungen vollständig und im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Studienzeit zu erbringen. Er habe zudem für die aktuellen Studiengänge die Regelstudienzeit von jeweils sechs Semestern um mehr als das Doppelte überschritten. Ein Abschluss sei nicht in Aussicht. Dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht studieren könne, habe er nicht belegt. Zwar sei dem Studenten zuvor bereits Wohngeld gewährt worden. Das begründe aber keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Weiterbewilligung. Dieser bestehe allein dahingehend, dass ihm in der Vergangenheit gewährtes Wohngeld nicht ohne Weiteres rückwirkend zurückgefordert werden könne.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 04.09.2025, 1 K 19/25.MZ, rechtskräftig