29.12.2025
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hält die aktuelle Gestaltung der Aktivrente für unfair, weil Selbstständige und Gewerbetreibende ausgeschlossen werden – aus Sicht des BdSt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. BdSt-Präsident Reiner Holznagel kündigt an, dass der Verband klagen werde – notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht.
Nach dem Bundestag hatte auch der Bundesrat seine Zustimmung zur Aktivrente gegeben. Demnach sollen Beschäftigte im Rentenalter 2.000 Euro monatlich hinzuverdienen dürfen – steuerfrei. Doch diese steuerlichen Vorteile, die ab dem 01.01.2026 greifen, sollen nicht für jeden gelten, rügt der BdSt. Ausschließlich sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die das reguläre Renteneintrittsalter erreicht haben, sollen in den Genuss des Freibetrags kommen. Die kürzlich beschlossene Regelung schließe also viele Menschen aus – Unternehmer, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Minijobber und Beamte. "Unterm Strich hat die ganze Sache einen gewaltigen Haken!", meint BdSt-Präsident Holznagel. Er verweist auf das Modell in Österreich, das auch Selbstständige berücksichtige. Die deutsche Regelung dagegen sei "tragisch für diejenigen, die als Freiberufler oder Selbstständige jahrelang freiwillig in die Sozialkassen eingezahlt und auch Arbeitnehmer beschäftigt haben – und jetzt nicht von der Aktivrente profitieren".
Mehr als 100.000 Bürger in Deutschland hätten im Vorfeld eine Petition für eine entsprechende Änderung des Gesetzentwurfs hierzulande unterschrieben. Dennoch komme die Aktivrente in der zuvor geplanten Form. Dagegen protestiere der BdSt. Er kündigt an, in Form von Musterverfahren gerichtlich prüfen zu lassen, ob die so beschlossene Aktivrente verfassungsgemäß ist. "Mehr noch: Erklärtes Ziel ist, die Regelung anzupassen und den Gleichheitsgrundsatz wiederherzustellen", so der Steuerzahlerbund.
Parallel dazu regt der Verband eine grundsätzliche Diskussion über darüberhinausgehende Möglichkeiten an. "Arbeitsanreize zu schaffen, erfordert grundsätzlich Maßnahmen in der Arbeitsmarktpolitik. Allein eine Steuerentlastung einzuführen, die zudem noch wegen des Gleichheitsgrundsatzes und des Leistungsfähigkeitsgrundsatzes einer erhöhten Rechtfertigung bedürfen, erscheint uns nicht ausreichend bzw. auch nicht ausreichend abgewogen", so der BdSt bereits in seiner Stellungnahme zum damaligen Regierungsentwurf des Aktivrentengesetzes Ende November.
Bund der Steuerzahler, PM vom 23.12.2025