19.12.2025
Ein Finanzamt gibt die Telefonnummer des Ehemannes einer Steuerpflichtigen an die Senatsverwaltung für Finanzen weiter. Die Ehefrau wittert einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und klagt auf Schadensersatz nach Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Klage für unzulässig.
Hintergrund war, dass die Frau ihr Schadensersatzbegehren direkt gerichtlich geltend gemacht hatte. Nach Ansicht des BFH setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz nach Artikel 82 DS-GVO aber voraus, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht wird. Denn fehle es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, mangele es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwer des Steuerpflichtigen. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage sei daher unzulässig. Vielmehr müsse dem Finanzamt zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadensersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden.
Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, könne das bisherige Vorbringen damit nicht einfach um ein Schadensersatzbegehren erweitert werden. In diesem Fall geht der BFH von einer unzulässigen Klageerweiterung aus.
Im zugrunde liegenden Fall hatte auch schon das Finanzgericht die Schadensersatzklage abgewiesen, allerdings mit anderer Begründung. Es hatte keinen Schaden der Steuerpflichtigen erkennen können.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.09.2025, IX R 11/23