18.12.2025
Kontrolliert ein Sportwetten-Anbieter nicht, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.
Ein Mann begehrt von einer Sportwetten-Anbieterin die Rückzahlung von Wettverlusten in Höhe von gut 5.500 Euro. Er behauptet, spielsüchtig zu sein und sich einer Therapie unterzogen zu haben, um seine Spielsucht zu behandeln. Er habe sich deshalb auch – vor den hier streitigen Wetteinsätzen – im Spielersperrsystem OASIS auf unbefristete Zeit sperren lassen. Die Wettanbieterin habe ihn vor Platzierung der Wetten nicht auf seine Personalien und eine eventuelle Sperre im Spielersperrsystem hin überprüft.
Das Landgericht (LG) hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte nach Einschätzung des OLG keine Aussicht auf Erfolg. Nachdem es die Wettanbieterin darauf hingewiesen hatte, nahm diese das Rechtsmittel zurück.
Dem Spieler stehe der geltend gemachte Anspruch zu, bestätigte das OLG. Die Wettanbieterin habe gegen die ihn schützende Vorschriften über ein zentrales Sperrsystem verstoßen (§ 8 Glücksspielstaatsvertrag 2021). Ziel dieser Regelung sei es, "durch ein zentrales Sperrsystem und entsprechende Kontrollen jeden einzelnen von einer Spielsucht Betroffenen davon abzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmte Teilnahme an solchen Spielen zu vernichten", führte das OLG aus. Der Mann sei im Spielersperrsystem zum Zeitpunkt der streitigen Wetteinsätze verzeichnet gewesen. Er habe nach den landgerichtlichen Feststellungen auch tatsächlich den vom LG zugesprochenen Betrag an dem in dem Kiosk Wettanbieterin aufgestellten Wettautomaten verloren. Schließlich sei er nicht zuvor auf seine Personalien und eine Sperre im Spielersperrsystem kontrolliert worden.
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.11.2025, 3 U 88/25