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18.12.2025

Wegen unzulässiger Bestpreisklauseln: Booking.com muss Hotels entschädigen

Booking.com muss 1.099 Betreibern von Unterkünften jeweils den Schaden ersetzen, der ihnen einzeln durch die Verwendung unzulässiger Bestpreisklauseln seit dem 01.01.2013 entstanden ist. Das hat das Landgericht (LG) Berlin II festgestellt.

Die weitergehende Klage, mit der die Hoteliers zusätzlich die Feststellung begehrt hatten, dass Buchungsprovisionen zu erstatten seien, hatte dagegen keinen Erfolg.

Offen ist, in welcher Höhe den Betreibern tatsächlich ein Schaden entstanden ist und ob dieser ursächlich auf die Verwendung der Bestpreisklauseln zurückzuführen. Denn das war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Booking.com erhält für jede nicht mehr stornierbare Buchung einer Unterkunft eine Provision, die sich anteilig nach dem Übernachtungspreis richtet.

Seit Mitte der 2000er Jahre bis Ende Juni 2015 verwendete Booking in den Verträgen mit Betreibern von Unterkünften so genannte weite Bestpreisklauseln. Danach mussten Unterkunftsbetreiber ihre Unterkünfte auf der Buchungsplattform zu den unter Berücksichtigung sämtlicher anderer Vertriebswege besten verfügbaren Preisen und Konditionen anbieten. Ab dem 01.07.2015 verwendete Booking.com so genannte enge Bestpreisklauseln. Danach durften Unterkunftsbetreiber im Direktvertrieb mit Reisenden keine günstigeren Preise als auf Booking.com anbieten.

Mit Beschluss vom 22.12.2015 stellte das Bundeskartellamt fest, dass die Verwendung der engen Bestpreisklauseln kartellrechtswidrig sei und ordnete deren Entfernung zum 31.01.2016 an. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 18.05.2021 (KVR 54/20).

Mit ihrer Klage begehrten die 1.099 Unterkunftsbetreiber neben der Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Verwendung der Bestpreisklauseln auch die Feststellung, dass Booking die zwischen Januar 2006 und Februar 2025 erhaltenen Buchungsprovisionen zu erstatten habe, sofern und soweit diese infolge der Verwendung der unzulässigen Bestpreisklauseln überhöht waren.

Das LG bejaht einen Anspruch der Betreiber auf Schadensersatz. Sowohl die engen als auch die weiten Bestpreisklauseln hätten den Wettbewerb beschränkt. Denn durch die Klauseln werde jedenfalls die Preisgestaltungsfreiheit der Unterkunftsbetreiber und damit der Wettbewerb beim Vertrieb von Unterkünften eingeschränkt. Dies stehe für die zwischen Juli 2015 und Januar 2016 verwendeten engen Bestpreisklauseln bereits aufgrund der Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung des Bundeskartellamts fest.

Durch Bestpreisklauseln werde dem Unterkunftsbetreiber die naheliegende Möglichkeit genommen, die im Eigenvertrieb nicht anfallende Vermittlungsprovision von durchschnittlich 10 bis 15 Prozent des Zimmerpreises bei seiner Preisgestaltung zu berücksichtigen und diese Ersparnis für niedrigere Preise zu nutzen, um Kunden zu werben. Auch werde es Unterkunftsbetreibern erschwert, zur Kapazitätssteuerung Restkapazitäten mit Preiszugeständnissen direkt online zu vermarkten. Zwar könnten sie solche Angebote machen, wenn sie zugleich ihren Preis auf Booking.com entsprechend herabsetzten. Sie müssten dann aber die übliche Provision auf den niedrigeren Preis bei Vermittlungen auf Booking.com zahlen, sodass ihr Preissenkungsspielraum und damit die Chance zur erfolgreichen "Lastminute"-Vermarktung entsprechend verringert werde.

Soweit die Feststellung begehrt wurde, dass bereits gezahlte Provisionen zu erstatten seien, hält das LG die Klage für unzulässig. Die Betreiber hätten insoweit eine bezifferte Zahlungsklage erheben müssen, weil es sich bei bereits gezahlten Provisionen um einen abgeschlossenen Sachverhalt handle.

In 70 Fällen war die Klage nach Auffassung des LG zudem unzulässig, weil eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten nicht nachgewiesen wurde. Bei 118 Klägern sei nicht feststellbar, dass sie von dem Kartellverstoß durch Verwendung der Bestpreisklauseln betroffen waren. In einem Fall sei die Klage aus anderen Gründen unzulässig gewesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Parteien können Berufung zum Kammergericht einlegen.

Landgericht Berlin II, Urteil vom 16.12.2025, 61 O 60/24 Kart, nicht rechtskräftig