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17.12.2025

Rundfunkbeitrag: "Beitragsblocker" scheitern mit Klagen

Mit einer Grundsatzentscheidung hat das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg mehrere Klagen so genannter Beitragsblocker, die sich unter Verwendung eines im Internet entgeltlich angebotenen Formulars gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags wenden, abgewiesen.

Die Kläger argumentieren laut Gericht im Wesentlichen, die Beitragserhebung sei nicht gerechtfertigt, weil die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kein die Vielfaltsicherung dienendes Programm anböten und es daher an einem relevanten Vorteil als Gegenleistung zum Rundfunkbeitrag fehle. Insbesondere die politischen Themenfelder Corona-Pandemie, Ukraine-Krieg, mögliche Missbrauchsfälle bei der UNO/WHO und Nordstream seien zu links ausgerichtet und zu einseitig recherchiert. Sendeformate wie das ZDF Magazin Royale von Jan Böhmermann erfüllten keinen Bildungsauftrag.

Das VG ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es verweist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2025 (6 C 5.24). Danach sei die Beitragspflicht erst dann verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehle.

Die von den Beitragsblockern herangezogene Begründung belege das erforderliche programmliche Defizit nicht. Sie gebe auch keinen Anlass dafür, ein Gutachten durch das Gericht einzuholen oder das Verfahren bis zur Vorlage eines von Klägerseite noch einzuholenden Gutachtens zur Programmvielfalt ("Großes Beitragsstopper-Gutachten") auszusetzen. Es genüge nicht, wie in der formularmäßigen Begründung geschehen, einzelne angebliche Defizite im Programm zu benennen. Denn diese könnten durch andere Sender, Formate und Inhalte aus dem Gesamtangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, das aus rund 20 Fernsehsendern, 70 Hörfunkprogrammen und Telemedien bestehe, kompensiert werden, gibt das VG zu bedenken.

Zudem betreffe der klägerische Vortrag zu großen Teilen die Corona-Berichterstattung in einem Zeitraum, die nicht in den hier maßgeblichen Zwei-Jahres-Zeitraum anknüpfend an den Bescheidzeitraum falle. Der Vortrag verfehlt die Anforderungen laut Gericht auch insoweit, als er sich in großen Teilen nur mit der grundsätzlichen Frage der Erforderlichkeit der Corona-Maßnahmen befasse und nicht mit der diesbezüglichen Berichterstattung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Das VG hat die Berufung nicht zugelassen. Wie es mitteilt, sind bei seiner 3. Kammer über 100 gleich- oder ähnlich gelagerte Verfahren anhängig.

Verwaltungsgericht Lüneburg, PM vom 16.12.2025