11.12.2025
Es ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, dass die Steuerbegünstigung des § 7i Einkommensteuergesetz (EStG) auf inländische Baudenkmale beschränkt ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht durch die Beschränkung weder die Niederlassungsfreiheit noch die Kapitalverkehrsfreiheit verletzt.
Gemäß § 7i Absatz 1 EStG sind erhöhte Absetzungen nur für im Inland belegene Baudenkmale möglich. Diese Inlandsbeschränkung verstößt laut BFH weder gegen die Niederlassungs- noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Das gelte jedenfalls dann, wenn auch Baudenkmale erfasst würden, die zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehören. Damit sei eine unionsrechtliche Ausnahme zu machen, wenn das im Ausland gelegene Denkmalgebäude zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe gehört. Im vom BFH entschiedenen Fall war das aber nicht gegeben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.09.2025, X R 19/22