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11.12.2025

Volljähriges Kind mit Behinderung: Sozialleistungen können Kindergeldanspruch aushebeln

§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt, dass ein volljähriges Kind beim Kindergeld berücksichtigt wird, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Der BFH hat dazu entschieden, dass Sozialleistungen, die einem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, grundsätzlich als finanzielle Mittel zu erfassen sind, die seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt in diesem Sinne erhöhen. Laut Bundesfinanzhof gilt das auch für das frühere Arbeitslosengeld II (ALG II) und das Bürgergeld.

Nur ausnahmsweise seien Sozialleistungen nicht zu erfassen, nämlich dann, wenn sie zur Deckung des Lebensunterhalts nicht bestimmt oder nicht geeignet sind. Eine fehlende Eignung von in einer Bedarfsgemeinschaft auf das Kind entfallenden ALG-II-Leistungen kann laut BFH gegeben sein, soweit sie daraus resultieren, dass kindergeldrechtlich zu berücksichtigende finanzielle Mittel des Kindes (zum Beispiel Erwerbsminderungsrenten) sozialrechtlich gemäß dem Sozialgesetzbuch II auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umverteilt werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.09.2025, III R 20/23