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11.12.2025

E-Scooter-Touren in Bad Dürkheimer Weinbergen: Nur mit Erlaubnis

Es bleibt dabei: Ein Unternehmer darf nicht länger E-Scooter-Touren durch die Weinberge von Bad Dürkheim anbieten. Sein dagegen gerichteter Eilantrag blieb auch in zweiter Instanz, vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, erfolglos.

Der Unternehmer aus Bad Dürkheim bietet bereits seit Längerem Lama-Wanderungen an. Im Herbst 2024 erweiterte er sein Gewerbe um geführte Touren mit E-Scootern durch die Weinberge. Die Stadt Bad Dürkheim untersagte diese Touren auf allen Feld- und Waldwegen, die durch das Verkehrszeichen 250 ("Verbot für Fahrzeuge aller Art") mit dem Zusatz "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" gekennzeichnet sind. Der Unternehmer beantragte vorläufigen Rechtsschutz, um die Touren bis zu einer endgültigen Entscheidung weiter durchführen zu können. Er führte an, bei seinen E-Scootern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h handele es sich rechtlich um "Krankenfahrstühle". Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sei es diesen erlaubt, mit Schrittgeschwindigkeit dort zu fahren, wo Fußgängerverkehr zulässig sei. Deshalb gelte das allgemeine Fahrzeugverbot für sie nicht.

Der Eilantrag scheiterte bereits vor dem Verwaltungsgericht (VG) und jetzt auch vor dem OVG. Das VG gehe nicht davon aus, dass eine andere gewerbliche Nutzung als zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken nicht möglich sei, unterstreicht das OVG. Vielmehr bedürfe es lediglich einer Erlaubnis. Da der Antragsteller eine solche Erlaubnis weder beantragt habe noch eine solche vorliege, sei die gewerbliche Nutzung der Feld- und Waldwege mittels E-Scooter unzulässig und könne daher untersagt werden.

Das greift aus Sicht des OVG auch nicht unangemessen in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers ein. Es sei nicht ersichtlich, dass die Untersagung ihn in seiner beruflichen Existenz treffe oder ein faktisches Berufsverbot zur Folge habe. Denn es sei ihm trotz des in Streit stehenden Verbotes auch weiterhin möglich, Lama-Wanderungen durch die Weinberge anzubieten. Zudem stehe es ihm frei, bei der Stadt eine Ausnahmeerlaubnis nach der Feld- und Waldwegesatzung zu beantragen. Das Verbot diskriminiere auch nicht mittelbar behinderte, ältere und schwangere Menschen, weil es lediglich dem Antragsteller das Anbieten gewerblicher Weinbergsfahrten mit E-Scootern auf den Feld- und Waldwegen untersage und sich nicht auf deren private Nutzung als Fußweg durch gehbehinderte bzw. gehbeeinträchtigte Personen beziehe.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.12.2025, 7 B 11281/25.OVG