09.12.2025
Eine Versammlungsbehörde hatte es der Anmelderin einer pro-palästinensischen Versammlung im Jahr 2024 verboten, die Parole "From the river to the sea" bei der Kundgebung zu nutzen. Das Verwaltungsgericht (VG) Bremen hat das Verbot jetzt als rechtmäßig bestätigt.
Das VG erachtet die Parole als ein Kennzeichen der Hamas und des verbotenen islamistischen Vereins "Samidoun". Diese hätten sich den – auch anderweitig und "unverfänglich" genutzten – Slogan für ihre Propagandazwecke zu eigen gemacht. Die Verwendung eines solchen Kennzeichens in der Öffentlichkeit sei nach § 86a Absatz 1 Strafgesetzbuch verboten.
Eine Ausnahme von diesem Verbot komme zwar grundsätzlich in Betracht, wenn die Nutzung des Kennzeichens ausnahmsweise "sozialadäquat" erscheint, meint das Gericht. Dafür müsse für Außenstehende aus den Gesamtumständen der Verwendung des Slogans erkennbar sein, dass sich der Verwender von der verbotenen Vereinigung gerade distanziert (wie etwa bei einer offensichtlich satirischen Verwendung). Die Verwendung der Parole ohne eine solche erkennbare Distanzierung auf einer pro-palästinensischen Versammlung sieht das VG indes nicht als sozialadäquat an.
Die Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Parole strafbar ist oder nicht, werde bislang in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Vielmehr bestünden zahlreiche, sich widersprechende (Eil-)Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie verschiedenste Entscheidungen von Strafgerichten. Aus diesem Grund hat das VG Bremen die Berufung zum Oberverwaltungsgericht und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 27.11.2025, 5 K 1012/24, nicht rechtskräftig