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04.12.2025

Radfahrer kollidiert mit Ast: Stadt haftet nicht

Ein in einen Radweg hereinragender Ast behindert einen Fahrradfahrer, dieser kommt zu Fall und verletzt sich. Er macht die Stadt Magdeburg für den Unfall verantwortlich und verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Doch vor Gericht dringt der 66-Jährige damit nicht durch.

Der Mann hatte behauptet, tagsüber auf dem Radweg mit der Lenkstange seines Fahrrades gegen einen aus der Hecke herausgebrochenen Ast gestoßen zu sein. Er habe den in den Radweg hineinragenden Ast aus seinem Blickwinkel nicht erkennen können. Nachdem sich die Lenkstange seines Fahrrades in dem Ast verfangen habe, sei er kopfüber vom Rad auf den geteerten Radweg gestürzt. Trotz Fahrradhelms habe er im Kopfbereich Brüche und eine Platzwunde erlitten. Der Helm, eine Uhr und Kleidungsstücke seien beschädigt worden.

Der Kläger meint, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe die neben dem Radweg stehende Hecke zwar wenige Wochen vor dem Unfall schneiden lassen, aber nicht kontrolliert, dass ein Ast stehen geblieben sei und in den Radweg hineinragte.

Das Landgericht (LG) Magdeburg hat die Klage abgewiesen. Die Stadt sei aufgrund der nur geringen Verkehrswichtigkeit des betreffenden Radweges nicht verpflichtet gewesen, die Ordnungsmäßigkeit der Ausführung der Arbeiten an der Hecke durch den von ihr beauftragten Gartenbaubetrieb zu kontrollieren. Vielmehr habe sie sich darauf verlassen können, dass das spezialisierte Unternehmen die ihm übertragenen Arbeiten fachgerecht ausführen würde.

Der Kläger seinerseits habe seine Fahrweise so einrichten müssen, dass es ihm möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Fall des Auftretens unerwarteter Hindernisse abzubremsen. Soweit der Ast in Höhe des Lenkers in die Fahrbahn hineinragte, konnte das LG nicht erkennen, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, sein Rad im Fall des Befahrens des Radweges mit angemessener Geschwindigkeit noch vor einem Zusammenstoß mit dem Hindernis zum Stehen zu bringen. Für den Fall, dass der Ast aus der Hecke heraus-, jedoch nicht in die Fahrbahn hineingeragt haben sollte, hätte der Kläger das behauptete Auftreffen seines Fahrrades auf den Ast und den behaupteten Sturz vermeiden können, indem er mit seinem Fahrrad einen größeren Abstand zu der in der Nähe des Radweges befindlichen Hecke eingehalten hätte, meint das Gericht.

Das Urteil ist seit Mitte November 2025 rechtskräftig. Auf die Berufung des Klägers hin hatte das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 06.11.2025 (7 U 43/25) darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Kläger hat daraufhin seine Berufung zurückgenommen.

Landgericht Magdeburg, Urteil vom 30.07.2025, rechtskräftig