04.12.2025
Die Höhe der Regelbedarfe für das Jahr 2022 ist nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sieht das Bundessozialgericht (BSG) nicht.
Es hat daher die Verfahren nicht ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Kläger sind mit ihren Revisionen ohne Erfolg geblieben.
Die Höhe der Leistungen war laut BSG auch unter Berücksichtigung des Kaufkraftverlusts im Jahr 2022 nicht evident unzureichend. Zwar seien im Laufe des Jahres 2022 die regelbedarfsrelevanten Preise insgesamt um rund zwölf Prozent angestiegen, während die Regelbedarfe zum 01.01.2022 lediglich in Höhe von 0,76 Prozent angepasst worden seien. Sie seien damit jedoch noch nicht evident zu niedrig gewesen, meint das BSG
Im Übrigen sei für die Frage einer Unterdeckung des Existenzminimums nicht allein auf die Höhe der Regelbedarfe, sondern auch auf weitere Leistungen des Sozialgesetzbuchs II abzustellen, merken die Richter an. Auf die erst im Laufe des Jahres 2022 unvermittelt aufgetretenen, extremen Preissteigerungen insbesondere infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine, habe der Gesetzgeber zeitnah mit einer Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro für Juli 2022 reagiert. Er habe damit den für die Bestimmung des Regelbedarfs maßgeblichen Kaufkraftverlust, ausgehend von der Regelbedarfsstufe 1 für das erste Halbjahr 2022 in Höhe von rund 85 Euro, ausgeglichen. Auf die Entwicklungen im zweiten Halbjahr 2022 habe der Gesetzgeber frühzeitig mit der Einführung eines veränderten Fortschreibungsmechanismus reagiert, der zum 01.01.2023 zu einer Erhöhung der Regelbedarfe in Regelbedarfsstufe 1 um 11,8 Prozent geführt habe.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 02.12.2025, B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R