03.12.2025
Gründet ein Steuerpflichtiger einen Gewerbebetrieb mit dem Geschäftszweck, den selbsterzeugten Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage zu verkaufen, wird dann aber tatsächlich ein nicht nur geringfügiger Teil des mit der Photovoltaikanlage produzierten Stroms privat verbraucht, ist das Finanzamt berechtigt, einen in Bezug auf die Anschaffung der Anlage gebildeten Investitionsabzugsbetrag zu versagen. Das hat das Finanzgericht (FG) Hessen entschieden.
Der Kläger bildete im Jahr 2021 für die geplante und im Jahr 2022 erfolgte Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 Prozent des Kaufpreises. Den mit der Photovoltaikanlage produzierten Strom verbrauchte die Familie in den Jahren 2022 und 2023 zu über 90 Prozent im eigenen Haushalt. Weitere Investitionen fanden nicht statt. Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags mit Blick auf die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG) und Zweifeln an der Gewinnerzielungsabsicht des Klägers.
Das FG Hessen hat sich im Ergebnis der Ansicht des Finanzamts angeschlossen und den Investitionsabzugsbetrag versagt. Der Kläger habe seine Photovoltaikanlage nicht (fast) ausschließlich betrieblich genutzt, sodass kein begünstigtes Wirtschaftsgut vorliege, für dessen geplante Anschaffung ein Investitionsabzugsbetrag hätte berücksichtigt werden können. Dabei bestimme sich die Nutzung des Wirtschaftsguts "Photovoltaikanlage" nach dem Verbrauch des produzierten Stroms. Werde dieser nicht (fast) ausschließlich, nämlich zu mindestens 90 Prozent, in das Versorgernetz eingespeist oder anderweitig veräußert, liege keine hinreichende betriebliche Nutzung vor, die zum Abzug eines Investitionsabzugsbetrages berechtige.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist zwischenzeitlich eingelegt worden. Sie läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 39/25.
Finanzgericht Hessen, Urteil vom 22.10.2025, 10 K 162/24, nicht rechtskräftig