01.12.2025
Die Mercedes-Benz AG hat erfolgreich gegen so genannte Rückrufbescheide des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) geklagt. Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig-Holstein hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Streitgegenständlich war ursprünglich vor allem die Frage, ob die Verwendung einer so genannte Kühlmittelsolltemperaturregelung eine unzulässige Abschalteinrichtung in Dieselmotoren des Typs OM651 Euro 5 und OM640 Euro 5 darstellt, weil dadurch die Emissionsminderung von Stickoxiden in einer Weise verringert werde, die nicht mit Gründen des Motorschutzes gerechtfertigt sei. Zur Beantwortung dieser Frage kam das VG eigenen Angaben zufolge allerdings inhaltlich nicht mehr: Es hielt die Rückrufbescheide des KBA bereits aus anderen Gründen für rechtswidrig.
So beruhten die angefochtenen Bescheide aufgrund einer im Verwaltungsverfahren eingetretenen Rechtsänderung nach Ansicht des VG nicht mehr auf der richtigen Rechtsgrundlage. Die vom KBA angewandte Rechtsgrundlage des § 25 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung sei durch den seit dem 01.09.2020 vorrangig geltenden Artikel 52 der EU-Verordnung über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen (Verordnung (EU) 2018/858) abgelöst worden. Die Rechtsgrundlage könne hier auch nicht ausgetauscht werden. Denn § 25 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung und Artikel 52 Verordnung (EU) 2018/858 unterschieden sich in ihrem normspezifischen Zuschnitt. Es fehle damit an der Wesensgleichheit.
Das Urteil des VG ist noch nicht rechtskräftig. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das KBA kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.11.2025, 3 A 51/21, nicht rechtskräftig