26.11.2025
Ab 2026 treten bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf neue Vorgaben in Kraft. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen digitale Bescheide zur Regel werden – Papier zur Ausnahme. Doch: Der Gesetzgeber verschiebt den Start – aber nur teilweise. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) fasst die Neuerungen zusammen und zeigt, worauf zu achten ist.
Bereits im Herbst 2024 habe der Bundestag Neuerungen bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf verabschiedet. Kurz vor Beginn der Neuregelung habe er im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes nachjustiert. Nach Einschätzung des DStV dürfte der Bundesrat dem Gesetzentwurf noch in 2025 zustimmen.
Zumindest für die Finanzbehörden verschiebe der Gesetzgeber die flächendeckende Bereitstellung digitaler Steuerbescheide um ein Jahr nach hinten. Offiziell sollen Steuerpflichtigen dadurch mehr Zeit erhalten, sich auf die neuen Regelungen einzustellen (vgl. BT-Drs. 21/2751). Aber auch technische Herausforderungen bei der digitalen Umsetzung der Neuregelungen dürften hier eine Rolle spielen, meint der DStV.
Die Neufassung von § 122a Abgabenordnung (AO) sehe vor, dass Finanzbehörden Verwaltungsakte grundsätzlich durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekannt geben. Im Gegensatz zur jetzigen Rechtslage sei hierfür keine Einwilligung der Steuerpflichtigen mehr erforderlich. Daran änderten auch die aktuell beschlossenen Anpassungen nichts.
Aber: Ursprünglich sollten Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärung erlassen, bereits ab 2026 grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden (§ 122a Absatz 1 Satz 2 AO). Wie der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages zum Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes zu entnehmen ist, solle das jetzt erst ab 2027 gelten (vgl. BT-Drs. 21/2751).
Dieses Vorgehen scheint dem Steuerberaterverband "sehr einseitig zugunsten der Finanzbehörden zu erfolgen". Aus Sicht des DStV stellt sich die neue Rechtslage nun so dar, dass die Finanzbehörden Steuerbescheide ab 2026 digital zum Datenabruf bereitstellen können, wo es ihnen möglich erscheint und das – aufgrund der Neuregelung – ohne Einwilligung der Steuerpflichtigen. Erst ab 2027 seien die Finanzbehörden stets dazu angehalten, digitale Bescheide bereitzustellen, wenn die zugrunde liegende Steuererklärung elektronisch übermittelt wurde.
Für die Steuerpflichtigen und die steuerlichen Berater bedeutet das nach Einschätzung des DStV, dass sie die Bekanntgabe von Steuerbescheiden im Jahr 2026 sowohl durch die Bereitstellung zum Datenabruf als auch in Papierform akzeptieren müssen. Ob und inwieweit die Finanzbehörden von ihrem Recht, Steuerbescheide digital ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen per Datenabruf bekannt zu geben, Gebrauch machen werden, sei unklar.
Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden solle spätestens ab 2027 der Regelfall sein. Dennoch bleibe die Papierform weiterhin möglich. Die neue Rechtslage räume ein Antragsrecht ein. Damit könne der elektronischen Bekanntgabe widersprochen und eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post verlangt werden. Der Antrag ist laut DStV formlos, ohne Begründung und ab sofort möglich. Wichtig sei jedoch: Er gelte nur für die Zukunft.
Der DStV empfiehlt, sich jetzt für die digitale Zustellungsform bereit zu machen. Offen sei derzeit, wie lange eine Einwilligung zum Erhalt eines digitalen Steuerbescheids technisch noch möglich sein und von der Finanzverwaltung entsprechend anerkannt wird. Der DStV will die Entwicklungen hierzu weiter beobachten und über Neuigkeiten berichten. Wer jetzt sichergehen möchte, die Daten ab 2026 digital abrufen zu können, sollte sich mit seinem Finanzamt über die Möglichkeit einer Einwilligung abstimmen.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 25.11.2025