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26.11.2025

Scheinbarer App-Zwang: Telekom wegen Irreführung bei congstar verurteilt

Das Landgericht (LG) Köln hat einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Telekom Deutschland GmbH stattgegeben. Die Verbraucherschützer hatten eine Irreführung bei der Telekom-Marke congstar gerügt.

Im Jahr 2024 hatte congstar angekündigt, das Kundenportal "meincongstar" abzuschalten. Gleichzeitig forderte die Telekom-Marke Kunden auf, die congstar-App auf dem Smartphone zu installieren. Doch laut vzbv plante das Unternehmen gar keine Abschaltung der Online-Accounts für Bestandskunden – das wäre auch ein Bruch mit den damaligen Vertragsbedingungen gewesen. Nach einer Klage der Verbraucherschützer habe das LG Köln der Telekom die Irreführung untersagt.

"meincongstar wird ab Sommer 2025 abgeschaltet": Diese Botschaft erhielten congstar-Kunden laut vzbv im Jahr 2024 vor dem Einloggen ins Kundenportal. Außerdem habe es geheißen: "Steige jetzt schon um und lade dir die congstar App herunter!" Nach der Abschaltung werde ein Zugriff auf das Kundenprofil nur noch über die App möglich sein, habe die Telekom die congstar-Kunden wissen lassen.

Doch das, so der vzbv, sei falsch gewesen. Die Geschäftsbedingungen für congstar-Tarife hätten festgelegt, dass Mobilfunk-Rechnungen zwölf Monate lang auf "meincongstar" abrufbar sind. Die Telekom sei daher vertraglich verpflichtet gewesen, Bestandskunden den Zugang zum Kunden-Account via Website zu ermöglichen. Vor Gericht habe das Unternehmen außerdem klargestellt, dass das Kundencenter gar nicht abgeschaltet, sondern für Bestandskunden in modifizierter Form weitergeführt werde.

Das LG Köln habe entschieden, dass die Telekom ihre Kunden mit der Falschmeldung in die Irre führte und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstieß. Die Ankündigung zur Abschaltung des bisherigen Kundenportals sei sowohl unwahr als auch zur Täuschung geeignet. Sie suggeriere den Kunden, sie müssten zwingend die App auf ihrem Mobiltelefon installieren, um ihren Vertrag auch künftig noch verwalten zu können. Das treffe objektiv nicht zu.

Die Umstellung von einem Kundenlogin hin zur App habe für die Betroffenen spürbare Auswirkungen. Sie könnten nicht mehr wie gewohnt auf ihre Dokumente zugreifen und den Vertrag verwalten. Viele Verbraucher stünden der Installation einer Vielzahl von Apps auf ihrem Smartphone zudem aus Datenschutzgründen kritisch gegenüber, so das Gericht. Es liege auf der Hand, dass viele die App ohne die irreführende Ankündigung nicht heruntergeladen hätten.

"Kundinnen und Kunden dürfen nicht per Falschmeldung zum Download einer App gedrängt werden", sagte vzbv-Vorständin Ramona Pop. Gleichzeitig müssten Anbieter auch Verbraucher berücksichtigen, die keine Smartphone-App nutzen wollen oder können. Einen App-Zwang dürfe es nicht geben, so Pop.

Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., PM vom 25.11.2025 zu Landgericht Köln vom 18.09.2025, 33 O 490/24