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25.11.2025

Private Pflegezusatzversicherungen: Erhöhter Sonderausgabenabzug scheidet aus

Freiwillige Pflegezusatzbeiträge sind nur als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Sie wirken sich steuerlich jedoch wegen höherer Basis-Krankenversicherungsbeiträge und Pflegepflicht-Beiträge nicht aus. Wie der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt mitteilt, hält der Bundesfinanzhof (BFH) dies für verfassungsgemäß (Urteil vom 24.07.2025, X R 10/20).

Die zusammenveranlagten Kläger hätten eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Die Aufwendungen seien im Veranlagungszeitraum 2015 als unbeschränkt abziehbare sonstige Vorsorgeaufwendungen angesetzt worden. Das Finanzamt habe die Aufwendungen für die Beiträge zur freiwilligen Pflegezusatzversicherung – anders als in früheren Veranlagungsjahren – den beschränkt abziehbaren sonstigen Vorsorgeaufwendungen zugeordnet.

Das Finanzgericht Hessen habe ebenfalls einen erhöhten Sonderausgabenabzug abgelehnt. Der BFH habe sodann die eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen: Zu den unbeschränkt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen zählten Beiträge zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) – § 10 Absatz 1 Nr. 3 Buchst. b) Einkommensteuergesetz (EStG). Nur die Beiträge zur privaten Pflege-Pflichtversicherung – nicht aber die Beiträge zur privaten Pflege-Zusatzversicherung – zählten hierzu.

Beiträge zur freiwilligen Pflegezusatzversicherung seien den sonstigen beschränkt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen zuzurechnen.

Die Deckelung des Kostenabzugs auf den Höchstbetrag von 1.900 Euro oder 2.800 Euro beziehungsweise das steuerliche Nichtauswirken, wenn die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung den jeweiligen Höchstbetrag übersteigen, sei verfassungsgemäß.

Für den Steuerberaterverband verdeutlicht die Rezensionsentscheidung das Abschnittsbesteuerungsprinzip. Werden Aufwendungen in früheren Veranlagungsjahren – hier entgegen dem Gesetzeswortlaut – erhöht berücksichtigt, löse dies keinen Vertrauensschutz für künftige Veranlagungsjahre aus.

Auch meint der Verband, dass vor dem Jahresende über eine interessante Gestaltung nachgedacht werden könnte: Durch die Vorauszahlung von Basis-Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträgen könnten noch für 2025 unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben produziert werden. In den Folgejahren entstünden diese Basisaufwendungen dann nicht, sodass sich die beschränkt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.900 Euro beziehungsweise 2.800 Euro auswirken. Denn der Höchstbetrag werde in den Folgejahren nicht durch Aufwendungen für die Basis-Krankenversicherung beziehungsweise Pflege-Pflichtversicherung verbraucht.

Zu beachten sei allerdings folgender Höchstbetrag: Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 5 EStG seien solche Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden. Ein vollumfänglicher Ansatz im Zahlungsjahr sei dagegen möglich, wenn das Dreifache der Beiträge nicht überschritten wird.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 24.11.2025