25.11.2025
Das kalendarische Jahr neigt sich dem Ende zu. Damit endet auch das laufende Steuerjahr. Wenige Wochen bleiben Steuerzahlern noch Zeit, um sich um ihre Steuerangelegenheiten zu kümmern und das eine oder andere zu optimieren. Die Lohnsteuerhilfe Bayern informiert: Werden vor Jahresende noch strategisch richtig geplante Ausgaben getätigt, können Steuern gespart werden.
Wer Geld für später auf die Seite legt, könne alljährlich Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne bis zu einer Höhe von 1.000 Euro steuerfrei erhalten. Bei Ehepaaren könnten sogar 2.000 Euro auf Banken und Finanzinstitute aufgeteilt werden. Da oftmals zum Jahresende abgerechnet wird, lohne es sich jetzt, die hinterlegten Freistellungsaufträge zu überprüfen und gegebenenfalls neu aufzuteilen.
Wurden bei verschiedenen Banken im selben Jahr Verluste und Gewinne aus Kapitalanlagen erwirtschaftet, würden diese nicht automatisch miteinander verrechnet. Mit einer Verlustbescheinigung sei das steuerlich möglich. Die Bescheinigung sei bis spätestens 15. Dezember bei der Bank zu beantragen, damit die Kapitalertragssteuer mit der einzureichenden Steuererklärung sinke, so die Lohnsteuerhilfe.
Steuern könne man auch sparen, indem der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro für 2025 überschritten wird. Das gehe, indem man Entfernungspauschale, Dienstreisen und Homeofficepauschale zusammenrechne. Dann müsse man weitere getätigte Ausgaben rund um den Job zusammentragen und entscheiden, ob sich zusätzliche Investitionen in diesem Jahr noch rentieren, zum Beispiel ein Seminar zur beruflichen Fortbildung, Fachbücher oder Arbeitsmaterialien.
Wer sein Arbeitszimmer – etwa während Corona – einfach schnell eingerichtet hat, könne, sofern es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, darüber nachdenken, es heute besser auszustatten. Dabei könne nicht nur die neue Einrichtung, sondern auch die Fahrten zum Möbelhaus oder Elektromarkt berücksichtigt werden (letztere mit der Kilometerpauschale). Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann laut Lohnsteuerhilfe alternativ ein pauschaler Betrag in Höhe von 1.260 Euro abgezogen werden.
Überlässt der Arbeitgeber einen Firmenwagen, der privat genutzt werden darf, so sei der geldwerte Vorteil zu versteuern. Dafür gibt es nach Angaben der Lohnsteuerhilfe verschiedene Modelle. Wird der Firmenwagen privat für weite Strecken und häufig genutzt, sei die Pauschalbesteuerung vorteilhafter. Wer ihn nur wenig nutzt, komme mit einer fahrtengenauen Abrechnung anhand eines Fahrtenbuchs besser weg. Die einst festgelegte Methode könne über die Steuererklärung rückwirkend geändert werden. Ein Wechsel könne steuerlich interessant sein, wenn die angenommene Kilometerleistung stark unter- oder überschritten wurde.
Die Arbeitskosten von Handwerkern wirkten sich zu 20 Prozent steuermindernd aus, erinnert die Lohnsteuerhilfe weiter. Ist der alljährliche Maximalbetrag von 1.200 Euro noch nicht ausgeschöpft, könne man versuchen, einen entsprechenden Handwerker zu finden, der zum Beispiel noch vor dem Winter einen Kamin einbaut, die Terrasse neu fliest oder die Wände anstreicht. Bedingung sei, dass der Handwerker die Arbeiten im eigenen Haushalt durchführt und die Rechnung per Überweisung im Jahr der Leistung beglichen wird. Ähnlich verhalte es sich bei den haushaltsnahen Dienstleistungen. Diese seien auf 4.000 Euro im Jahr begrenzt. Vielleicht seien vor dem Winter noch Bäume zu schneiden, Laub zu entfernen oder die Fenster zu putzen.
Außerdem sollte, wer zum Beispiel altersbedingt unter körperlichen Einschränkungen oder chronischen Erkrankungen leidet, den Grad der Behinderung (GdB) offiziell feststellen lassen. Dies erfolge durch das zuständige Versorgungsamt anhand aktueller ärztlicher Befunde. Wird das noch vor Jahresende erledigt, gebe es die steuerliche Behindertenpauschale für das gesamte Jahr. Die Steuervorteile begännen mit einem GdB von 20 Prozent und könnten bis zu 2.840 Euro pro Jahr betragen. Mit dem Merkmal "hilflos" gebe es sogar 7.400 Euro steuermindernd. Die Pauschale mindert laut Lohnsteuerhilfe die Steuerlast, ohne dass einzelne Kostenbelege bei der Steuererklärung vorgelegt werden müssen.
Auch könne es sich lohnen, noch einen Steuerberater zu beauftragen, der die noch nicht erledigte Steuererklärung verfasst. Die Kosten könnten steuerlich abgesetzt werden.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 24.11.2025