21.11.2025
Für die Bescheidung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer in Bestandskraft erwachsenen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines ebenfalls bestandskräftigen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist außerhalb eines Asylfolgeverfahrens die Ausländerbehörde sachlich zuständig – und nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Ein Mann lebte mit seiner Lebensgefährtin und drei gemeinsamen minderjährigen Kindern in Deutschland. Sein 2018 gestellter Asylantrag blieb erfolglos. Das BAMF erließ sodann eine Abschiebungsandrohung und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Ende April 2024 beantragte der Ausländer beim BAMF, das Verfahren in Bezug auf die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot wiederaufzugreifen und diese mit Blick auf eine zwischenzeitliche Neuregelung im Asylgesetz aufzuheben, nach der das BAMF eine Abschiebungsandrohung nur erlassen darf, wenn weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen entgegenstehen.
Doch das BAMF lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil es sich für sachlich unzuständig hielt. Das BVerwG gab ihm recht. Die Entscheidung über das außerhalb eines Asylfolgeverfahrens begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend eine in Bestandskraft erwachsene asylrechtliche Abschiebungsandrohung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot obliege nicht dem BAMF, sondern der Ausländerbehörde.
Diese sei grundsätzlich für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde werde im Kontext eines Asylverfahrens jedoch durchbrochen. Hier sei das BAMF auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig, für die das Asylgesetz eine gesetzliche Anordnung trifft. Mit dem Eintritt der Bestandskraft der verfahrensabschließenden Entscheidung über den Asylantrag und der damit verbundenen Nebenentscheidungen ende dann grundsätzlich das Asylverfahren – und mit diesem auch die sachliche Zuständigkeit des BAMF.
Da das Asylgesetz in Bezug auf eine in Bestandskraft erwachsene Abschiebungsandrohung außerhalb eines Asylfolgeverfahrens keine sachliche Zuständigkeit des BAMF für das Wiederaufgreifen des Verfahrens vorsieht, sei wiederum die Ausländerbehörde sachlich zuständig für die Bescheidung eines entsprechenden Wiederaufgreifensantrags und die begehrte Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.11.2025, BVerwG 1 C 28.24