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20.11.2025

Gewaltschutz: Elektronische Fußfessel auf den Weg gebracht

Die Bundesregierung will den Schutz vor häuslicher Gewalt verbessern. Familiengerichte sollen Gewalttäter zum Tragen von elektronischen Fußfesseln verpflichten können. Außerdem sollen sie Gewalttäter zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen, etwa Anti-Gewalt-Trainings, oder Gewaltpräventionsberatungen verpflichten können. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett am 19.11.2025 verabschiedet hat.

Der Gesetzentwurf sieht vor allem Änderungen des Gewaltschutzgesetzes vor, das von den Familiengerichten angewendet wird. Familiengerichte können danach auf Antrag Betroffener Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung erlassen. Insbesondere können sie eine Gewaltschutzanordnung erlassen, die es einem Gewalttäter zum Beispiel verbietet, die Wohnung der von ihm bedrohten Person zu betreten oder sich der bedrohten Person zu nähern. Das Gewaltschutzgesetz ergänzt den Gewaltschutz durch das Polizeirecht und das Strafrecht.

In Hochrisikofällen sollen Familiengerichte Gewalttäter künftig zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichten können. Mit der Fußfessel soll sichergestellt werden, dass Gewalttäter Gewaltschutzanordnungen (also insbesondere Annäherungsverbote) befolgen beziehungsweise nicht unbemerkt dagegen verstoßen können. Gewaltbetroffenen Personen soll auf Wunsch ein Zweitgerät zur Verfügung gestellt werden, das anzeigt, wenn der Täter sich dem Opfer unerlaubt nähert. Die Stelle, die die elektronische Fußfessel technisch überwacht, soll automatisch alarmiert werden, wenn der gerichtlich festgelegte Mindestabstand zwischen Gewalttäter und Opfer unterschritten wird. Die Überwachungsstelle kann das Opfer dann umgehend warnen und die örtlich zuständige Polizeibehörde informieren, sofern dies erforderlich erscheint. Die Änderung soll auch im Eltern-Kind-Verhältnis gelten.

Familiengerichte sollen die Möglichkeit bekommen, Gewalttäter zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen, etwa Anti-Gewalt-Trainings, zu verpflichten. Den Tätern sollen Lösungswege aufgezeigt werden, Konflikte künftig gewaltfrei zu lösen. Die Änderung soll auch im Eltern-Kind-Verhältnis gelten. Ist eine Teilnahme eines Täters an einem sozialen Trainingskurs nicht geeignet, etwa weil der Täter keine Bereitschaft zur Mitarbeit zeigt, soll es zusätzlich möglich sein, ihn zu einer Gewaltpräventionsberatung zu verpflichten. Dies kann sinnvoll sein, um den Täter zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs zu motivieren.

Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen (also insbesondere Annäherungsverbote) sollen schärfer geahndet werden können. Das Höchstmaß der möglichen Freiheitsstrafe soll von zwei auf drei Jahre angehoben werden.

Familiengerichte sollen künftig Auskünfte aus dem Waffenregister einholen dürfen. Das soll die Gefährdungsanalyse in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen verbessern.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, PM vom 19.11.2025