19.11.2025
Ein Inhaftierter wollte mit veganer Kost versorgt werden. Die Justizvollzugsanstalt verwies ihn darauf, er könne ergänzend zum angebotenen vegetarischen und laktosefreien Essen auf eigene Kosten beim Anstaltskaufmann vegane Lebensmittel erwerben. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hält diese Vorgehensweise für rechtens.
Angesichts der Vielzahl von Religionsgemeinschaften und der Vielfältigkeit weltanschaulicher Überzeugungen könne nicht jeder Strafgefangene verlangen, dass die Anstaltsküche eine auf ihn zugeschnittene, seinen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen entsprechende Kost zubereitet. Jedem Strafgefangenen müsse aber die Möglichkeit eröffnet werden, sich nach seinen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen zu ernähren.
Der Mann war zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden und hatte bei Haftantritt in der Justizvollzugsanstalt seine Verpflegung mit veganer Kost beantragt. Da die Anstalt ihm nur vegetarisches und laktosefreies Essen anbot und auf die Möglichkeit des ergänzenden Eigenerwerbs veganer Lebensmittel beim Anstaltskaufmann verwies, beantragte er bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer, ihn mit veganer Kost zu versorgen und legte gegen deren ablehnenden Beschluss Rechtsbeschwerde ein. Er berief sich auf ethische Überlegungen zum Tierwohl sowie zur Nachhaltigkeit und sah sich in seinen Grundrechten, insbesondere in der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der weltanschaulichen Überzeugungen verletzt.
Das BayObLG befand, die Entscheidung der Anstaltsleitung – der Verweis auf eine ergänzende Eigenverpflegung neben der Versorgung mit vegetarischer und laktosefreier Anstaltskost – sei im konkreten Einzelfall rechtens gewesen.
Im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich aus dem Strafvollzugsgesetz keine Verpflichtung der Anstalt, selbst für die vom Strafgefangenen gewünschte besondere Kost zu sorgen. Vielmehr könne die Anstalt den Strafgefangenen auf den zusätzlichen Einkauf verweisen. Die Anstaltsleitung habe im Rahmen der Entscheidung über den Antrag des Inhaftierten, auf Anstaltskosten ausschließlich vegane Kost zu erhalten, neben religiösen und weltanschaulichen Gründen sowie medizinischen Aspekten wie einer etwaigen Unverträglichkeit bestimmter Speisen auch die Anstaltsinteressen einzubeziehen. Die Anstalt habe die zu berücksichtigenden Kriterien ermessensfehlerfrei abgewogen. Im konkreten Fall sprachen laut Gericht insbesondere weder medizinische noch religiöse Gründe gegen die Versorgung mit vegetarischer und laktosefreier Kost.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, PM vom 17.11.2025