18.11.2025
Ein Patient nimmt auf dem Behandlungsstuhl seines Zahnarztes Platz. Als er sich bewegt, um es sich bequem zu machen, bricht der Stuhl. Der Zahnarzt will für die Reparatur rund 1.700 Euro. Doch die bekommt er nicht.
Laut Amtsgericht (AG) München hat der Mediziner keinen Anspruch auf das Geld. Der Patient habe den Schaden nicht zu vertreten. Er habe sich – wie eine Zeugin bestätigt habe – nicht ruckartig oder sonst ungewöhnlich bewegt. Dass der Patient allein wegen seiner Größe von zwei Metern hafte, entbehre jeglicher Grundlage. Auch der Zahnarzt selbst habe nicht angeben können, worin das fahrlässige Verhalten seines Patienten bestanden haben solle.
Vor diesem Hintergrund habe der Patient keinen Anlass gehabt, sich auf dem Stuhl besonders vorsichtig zu bewegen. Er habe sich bequem hinsetzen dürfen. Eine erhöhte Vorsicht ginge zudem über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinaus.
Amtsgericht München, Urteil vom 12.08.2025, 283 C 4126/25, rechtskräftig