17.11.2025
Im Grundbuch gesicherte Wegerechte auf Nachbargrundstücken, um das eigene Grundstück zu erreichen, sind weit verbreitet. Doch was gilt, wenn der Nachbar auf dem Weg eine Toranlage errichtet? Das Landgericht (LG) Köln hat entschieden, dass die Errichtung von Toren an sich noch keine unzulässige Beeinträchtigung des Wegerechts darstellen muss. Zudem unterliege ein Abwehranspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Geklagt hatte die Eigentümerin eines Grundstücks, zugunsten dessen ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht zulasten mehrerer umliegender Flurstücke besteht. Die Beklagte ist Eigentümerin eines dieser Flurstücke.
Im notariellen Kaufvertrag über das klägerische Grundstück, auf den das Grundbuch hinsichtlich des Wegerechts Bezug nimmt, heißt es, es werde "noch ein Zugang auf einer Breite von 1,5 Meter" erstellt. Der jeweilige Eigentümer der Parzelle sei berechtigt, diese Fußwege zu begehen und mit Gartengerätschaften zu befahren.
Vor etwa 14 Jahren errichtete die Beklagte auf dem Zugang zwei – nicht abschließbare – Tore; eines davon unmittelbar am Gehweg mit einer Breite von circa einem Meter und ein zweites, circa 1,20 Meter breites einige Meter weiter hinten. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Diskussionen darüber. In 2024 klagte die Grundstückseigentümerin dann auf Beseitigung der Tore.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Wegerecht bezwecke hier, den Garten des Grundstücks der Klägerin von der Straße aus erreichbar zu machen. Die Tore an sich beeinträchtigten die Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks nicht unzulässig. Es stehe dem Eigentümer des mit einem Wegerecht belasteten Grundstücks im Allgemeinen frei, sein Grundstück einzuzäunen und (sogar) mit einem verschließbaren Tor zu versehen. Er müsse dem Berechtigten allerdings die Möglichkeit einräumen, das Tor jederzeit zur Ausübung des Wegerechts zu öffnen. Eine vollständige Beseitigung der Tore könne die Klägerin daher nicht verlangen.
Ein Anspruch könnte nur hinsichtlich einer Verbreiterung der Tore in Betracht kommen, falls die Durchgangsbreite von circa einem Meter für das "Befahren mit Gartengerätschaften" nicht ausreichend wäre. Ein derartiger Anspruch sei aber nicht durchsetzbar, da verjährt, so das LG. Die Beklagte habe die Einrede der Verjährung auch erhoben.
Zwar sei von Ansprüchen wegen einer Störung (Beeinträchtigung) einer Grunddienstbarkeit der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit zu unterscheiden, der auf eine Verwirklichung des Rechts selbst gerichtet sei. Letzterer unterliege einer Verjährungsfrist von 30 Jahren. Vorliegend sei der Klägerin die Verwirklichung ihres Wegerechts auch unter den jetzigen Verhältnissen allerdings möglich, denn das Wegerecht werde nur dadurch gestört, dass der Weg keine Breite von 1,5 Meter habe. Insbesondere sei der Teil-Aspekt des Wegerechts in Form von "Befahren mit Gartengerätschaften" nicht ausgeschlossen, da dies mit "Gartengerätschaften" in üblicher Form – wie Schubkarren, Leiterwagen oder Benzin-/Akku-Rasenmäher in handelsüblicher Form – ohne weiteres möglich bleibe. Damit gehe es nur um die Störung der Ausübung und nicht um die Verwirklichung des Rechts an sich und der Anspruch unterliege der dreijährigen Verjährung.
Landgericht Köln, Urteil vom 21.10.2025, 30 O 487/24, nicht rechtskräftig