17.11.2025
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat zwei Klagen gegen Ausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen an Israel angewiesen.
In dem einen Verfahren begehrte ein im Gaza-Streifen lebender Palästinenser, Deutschland zu verpflichten, Genehmigungen von Waffenlieferungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz an den Staat Israel bis zum Abzug der israelischen Streitkräfte aus dem Gebiet des Gaza-Streifens zu versagen (VG 4 K 45/24). Er meint, die Genehmigungspraxis der Bundesregierung verstoße gegen völkerrechtliche Verpflichtungen, weil Israel die Waffen völkerrechtswidrig verwende.
In dem zweiten Verfahren klagten vier im Gazastreifen lebende Palästinenser. Sie begehrten ursprünglich die Aufhebung einer Genehmigung zur Ausfuhr von 3.000 tragbaren Panzerabwehrwaffen nach Israel, die die Bundesregierung einem deutschen Rüstungsunternehmen Ende Oktober 2023 erteilt hatte. Nach dem vollständigen Export der Waffen nach Israel haben die Kläger die Klage umgestellt und begehren nun die Feststellung, dass die Genehmigung rechtswidrig war (VG 4 K 130/24).
Beide Klagen wies das VG jeweils als unzulässig ab.
Im Verfahren VG 4 K 45/24 begehre der Kläger vorbeugenden Rechtsschutz. Dieser könne nur gewährt werden, wenn absehbar sei, dass die Bundesrepublik in naher Zukunft bei gleicher Sachlage über Kriegswaffenlieferungen nach Israel entscheiden und hierbei die Versagungsgründe des Kriegswaffenkontrollgesetzes – insbesondere die Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen Deutschlands – missachten werde. Davon sei gegenwärtig nicht auszugehen. Die Bundesregierung habe ihre Genehmigungspraxis zu Kriegswaffenlieferungen nach Israel ausdrücklich geändert. Der Bundeskanzler habe im August 2025 erklärt, die Bundesregierung werde bis auf weiteres keine Genehmigungen mehr für die Ausfuhr von Kriegswaffen erteilen. Aus diesem Grund benötige der Kläger derzeit keine gerichtliche Entscheidung.
Im Verfahren VG 4 K 130/24 könne die Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung nur festgestellt werden, wenn die Gefahr bestehe, dass die Bundesregierung unter denselben Bedingungen wie im Herbst 2023 erneut eine gleichartige Genehmigung erteilen werde. Eine solche konkrete Wiederholungsgefahr liegt laut VG nicht vor. Die zukünftige Entscheidung über Kriegswaffenlieferungen falle in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung und lasse sich schon deshalb nicht sicher prognostizieren. Zudem habe sich die Situation im Gaza-Konflikt gegenüber der Lage im Herbst 2023 maßgeblich geändert. Die streitige Genehmigung sei zu Beginn des militärischen Einsatzes erteilt worden; demgegenüber habe sich die die tatsächliche Situation im Gaza-Streifen grundlegend geändert. Daher sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Bundesregierung auch künftig in der von den Klägern befürchteten Weise über Kriegswaffenlieferungen entscheiden werde.
Gegen die Urteile kann jeweils der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteile vom 12.11.2025, VG 4 K 45/24 und VG 4 K 130/24, nicht rechtskräftig