Zurück

14.11.2025

Gin: Muss Alkohol enthalten

Ein alkoholfreies Getränk darf nicht als Gin verkauft werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt klar: Diese Bezeichnung sei einem bestimmten alkoholischen Getränk vorbehalten.

Ein deutscher Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs klagte gegen den Verkauf eines alkoholfreien Getränks unter dem Namen "Virgin Gin Alkoholfrei". Nach Ansicht des Vereins verstößt diese Bezeichnung gegen die europäische Spirituosen-Verordnung, wonach Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und der Mindestalkoholgehalt 37,5 Prozent vol. betragen müsse.

Das deutsche Gericht hat hierzu den EuGH befragt. Dieser gibt dem Wettbewerbsverein recht: Nach dem Unionsrecht sei es eindeutig verboten, ein Getränk wie das in Rede stehende als "alkoholfreien Gin" aufzumachen und zu kennzeichnen, da dieses Getränk keinen Alkohol enthält. Den Umstand, dass die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von "Gin" mit dem Zusatz "alkoholfrei" versehen ist, hält der EuGH für irrelevant.

Der Gerichtshof sieht keine Unvereinbarkeit des Verbots mit der in der Grundrechtecharta geschützten unternehmerischen Freiheit (der Hersteller alkoholfreier Alternativen). Schließlich verhindere es nicht den Verkauf des betreffenden Erzeugnisses, sondern lediglich dessen Verkauf unter der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung, die einer bestimmten Spirituose, nämlich Gin, vorbehalten ist.

Das Verbot sei auch verhältnismäßig: Es solle die Verbraucher vor der Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Zusammensetzung der Erzeugnisse schützen und die Hersteller, die die Anforderungen des Unionsrechts erfüllen, vor unlauterem Wettbewerb.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13.11.2025, C-563/24