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12.11.2025

Stammzelltransplantationen: Eilverfahren gegen Ausnahmegenehmigung erfolglos

Das Land Baden-Württemberg erteilte einem Stuttgarter Krankenhaus eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung allogener Stammzelltransplantationen. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag eines anderen Krankenhauses war in erster Instanz zunächst erfolgreich, wurde aber jetzt auf die Beschwerde des Landes durch das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg abgelehnt.

Das Antrag stellende Krankenhaus war aus Sicht des LSG bereits nicht befugt, mit einem Eilantrag gegen die Ausnahmegenehmigung vorzugehen. Antragsbefugt sei grundsätzlich derjenige, der von einem Verwaltungsakt, hier der Ausnahmegenehmigung, belastet werde. Eine derartige Belastung der Antragstellerin sah das Gericht nicht als gegeben an. Die auf ein Jahr begrenzte Ausnahmegenehmigung betreffe insbesondere nicht den Marktzugang des bereits zugelassenen, hier beigeladenen Krankenhauses als Mitbewerber, sondern lediglich einen bestimmten Leistungsbereich. Darüber hinaus erlange das andere, beigeladene Krankenhaus gerade auch keine neue Rechtsposition in Bezug auf die allogenen Stammzelltransplantationen, sondern behalte nur diejenige, die er bereits inngehabt habe. Mithin habe die Antragstellerin gerade keine Schmälerung ihrer bisherigen Erwerbsmöglichkeiten zu befürchten. Sie nehme vielmehr für sich in Anspruch, diese in Zukunft gegebenenfalls steigern zu können, wenn der Beigeladene die streitige Leistung nicht weiter erbringen dürfte.

Weiter sei zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen keine Auswahlentscheidung getroffen worden. Die Antragstellerin sei nach wie vor ebenfalls zur Erbringung allogener Stammzelltransplantationen berechtigt. Die einschlägigen Bestimmungen vermittelten auch keinen so genannten Drittschutz bezüglich konkurrierender Leistungserbringer. Es handele sich um eine rein krankenhausplanerische Ausnahmeregelung, die mit der "Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung" nicht vorrangig Einzelinteressen diene.

Hintergrund: Bei der allogenen Stammzelltransplantation werden gesunde Blutstammzellen eines Spenders übertragen, um bösartige Erkrankungen des blutbildenden Systems des Empfängers zu behandeln. Um diese Behandlung anbieten zu können und vergütet zu erhalten, benötigen Krankenhäuser eine Genehmigung, die zur Qualitätssicherung voraussetzt, dass voraussichtlich eine Mindestanzahl von Behandlungen – 40 Fälle im Jahr 2025 – durchgeführt wird. Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2025, L 11 KR 3141/25 ER-B