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11.11.2025

Auf nassem Boden ausgerutscht: Kein Schmerzensgeld

Ein Mann rutscht in einem Krankenhaus auf nassem Boden aus. Kurz zuvor war ein Reinigungsfahrzeug an ihm vorbeigefahren. Das hätte ihm eine hinreichende Warnung sein müssen, meint das Landgericht (LG) Flensburg und schließt einen Schmerzensgeldanspruch aus.

Ein Fotograf machte Fotos in einem Krankenhaus für dessen Internetseite. Ein Mitarbeiter des Krankenhauses fuhr mit einer Saug- und Wischmaschine am Fotografen vorbei, wobei unklar ist, ob dabei auch der Boden gereinigt wurde. Anschließend rutschte der Fotograf aus und zog sich eine schwere Knieverletzung zu. Hierdurch war er über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig. Im Nachgang forderte er vom Krankenhaus die Zahlung von Schadensersatz für seinen Verdienstausfall sowie ein Schmerzensgeld.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Fotograf habe nicht beweisen können, dass der Boden im Krankenhaus aufgrund des Betriebes der Reinigungsmaschine nass gewesen sei. Im Übrigen hätte sich jedoch auch hieraus keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Krankenhauses ergeben, da die Reinigungsmaschine nach der Schilderung des Fotografen deutlich wahrnehmbar gewesen sei.

Grundsätzlich seien Vorkehrungen, beispielsweise durch Hinweisschilder, an solchen Orten zu schaffen, wo sich Personen ansonsten nicht ohne Weiteres auf den Beginn der Rutschgefahr einstellen können. Unabhängig von der Frage, ob die Reinigungsmaschine eingeschaltet gewesen ist, hätte der Mitarbeiter des Krankenhauses aufgrund der Lautstärke der Reinigungsmaschine darauf vertrauen dürfen, dass andere Personen die Reinigungsmaschine wahrnehmen und sich auf den Zustand eines gewischten Bodens einstellen.

Landgericht Flensburg, Urteil vom 28.08.2025, 3 O 231/24, nicht rechtskräftig