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11.11.2025

Unliebsame Höckernase gerichtet: Chirurgin darf auf Instagram keine Vorher-/Nachher-Bilder zeigen

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat einer Ärztin eine vergleichende Werbung in Form einer Instagram-Story für einen medizinisch nicht indizierten operativ-chirurgischen Eingriff untersagt. Das im Heilmittelwerbegesetz stehende Werbeverbot greife – auch wenn es sich nicht um klassische Vorher-/Nachher-Werbung handele.

Eine Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie berichtete auf ihrem Instagram-Account über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei der ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig.

Das OLG hält die Werbung für unzulässig. Nach dem Heilmittelwerbegesetz dürfe für operative plastische-chirurgische Eingriffe "nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden". Das Gesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit.

Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen Höckernase gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, ließ das OLG offen. Denn die Ärztin habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.

Dabei habe sie durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes beziehungsweise Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien von jung nach alt sortiert gewesen. Der angesprochene Verkehrskreis habe sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation verändert habe.

Das OLG geht von einer vergleichenden Darstellung aus, auch wenn die Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Ärztin nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) zu hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbotes sei es zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperation unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen wie der der hier streitgegenständlichen Instagram-Story Rechnung tragen. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbunden Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Per Beschwerde könnte die Ärztin die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.11.2025, 6 U 40/25, nicht rechtskräftig