04.11.2025
Der Fahrradschutzstreifen in einem Industriegebiet in Holzwickede und dortige "Parkverbote" für Kraftfahrzeuge können als Verkehrsregelungen vorläufig umgesetzt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.
Entlang der wieder "blauen" Emscher verläuft ein Radweg von der Quelle in Holzwickede bis zur Mündung bei Dinslaken. Um diesen Radweg in Holzwickede an das Radroutennetz NRW besser anzubinden, beschloss der Verkehrsausschuss der Stadt Holzwickede, einen Fahrradschutzstreifen auf der Schäferkampstraße anzulegen. Der Kreis Unna als die zuständige Verkehrsbehörde ordnete dies, sowie ein "Parkverbot" auf beiden Seiten der Schäferkampstraße als Verkehrsregelung an. Mit der Umsetzung dieser Maßnahme wurde nun begonnen.
Das Verbot, am Straßenrand zu parken, fand nicht bei allen Anliegern der durch ein Industriegebiet verlaufenden Schäferkampstraße Zustimmung. Eine dort ansässige Kfz-Werkstatt sieht ihren Betrieb gefährdet, da die Kunden ihre Fahrzeuge nun nicht mehr in der Nähe auf der Straße abstellen können. Das Parkverbot gilt auf der nahezu gesamten Länge der Straße über mehrere hundert Meter.
Den Eilantrag der Werkstattinhaberin gegen die angeordneten Verkehrsregelungen hat das VG Gelsenkirchen abgelehnt. Zwar lasse sich im Rahmen des Eilverfahrens nicht eindeutig feststellen, ob alle rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Fahrradstreifens und der Parkverbote vorliegen. Die Antragstellerin habe jedoch keinen Anspruch darauf, dass in der Nähe ihres Grundstücks Parkplätze eingerichtet oder vorhandene Parkmöglichkeiten erhalten bleiben. Daher falle die Abwägung ihres privaten Interesses daran, dass bis zu einer Entscheidung über die ebenfalls eingereichte Klage keine Veränderung der bisherigen Verkehrssituation auf der Straße erfolgt, mit dem öffentlichen Interesse daran, die angeordneten Regelungen erst einmal umsetzen zu können, zu ihren Lasten aus.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragstellerin steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.10.2025, 14 L 1880/25, nicht rechtskräftig