04.11.2025
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat dem Fahrer eines Landesministers einen Anspruch auf Tagegeld abgesprochen – und damit die Berufung des Fahrers im Verfahren gegen das Land Niedersachsen zurückgewiesen.
Der Kläger war persönlicher Fahrer eines Landesministers. Er macht Ansprüche auf Tagegeld (pauschalierter Aufwendungsersatz) für seine Fahrtätigkeit geltend und stützte sich auf den TV-L, der bezüglich des Tagegeldes auf die für Beamten geltenden Vorschriften verweist.
Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Eine Dienstreise liege nicht vor, wenn die Fahrertätigkeit die Haupttätigkeit darstelle.
Das LAG hat diese Entscheidung bestätigt. Ein Anspruch des Fahrers ergebe sich aus den tariflichen Regelungen nicht. Dienstreisen lägen nicht vor, weil die Reisetätigkeit für den Fahrer Dienstgeschäfte darstellen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz lägen auch dann nicht vor, wenn das Land anderen Fahrern Tagegeld zahlen sollte. Es habe lediglich die Normen des Tarifvertrages angewandt. Aus einer gegebenenfalls unrichtigen Anwendung tariflicher Regelungen gegenüber anderen Arbeitnehmern könne der Fahrer keinen Anspruch ableiten.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2025, 5 SLa 251/25