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28.10.2025

Anwältin weist Bevollmächtigung nicht nach: Eilantrag für im Gazastreifen tätigen Fotografen bereits unzulässig

Eine Rechtsanwältin ist mit ihrem Eilantrag gescheitert, mit dem sie die Berichterstattung über einen im Gazastreifen tätigen Pressefotografen in einer deutschen Zeitung untersagt wissen wollte.

In dem Bericht war unter anderem behauptet worden, der Fotograf inszeniere das Leid der Palästinenser zugunsten der Hamas und ihrer Propaganda. In dem Eilantrag brachte die Anwältin vor, die Anschuldigungen seien unrichtig und entbehrten einer Grundlage.

Doch damit drang die Anwältin nicht durch. Der Eilantrag sei bereits unzulässig, entschied das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. Das Problem: Die Anwältin habe ihre Vollmacht für den Gaza-Fotografen nicht nachgewiesen. Eine Originalvollmacht sei nicht zur Gerichtsakte gereicht worden. Das sei nach der Zivilprozessordnung aber zwingend.

Das LG führte aus, nicht verkannt zu haben, dass im Gazastreifen Krieg herrscht und der Fotograf Rechtsschutz aus einem Kriegsgebiet heraus sucht. Daher hat es eigenen Angaben zufolge erwogen, ob wegen dieser besonderen Umstände entgegen den Regeln des Zivilprozesses auf die Vorlage der Originalvollmacht verzichtet werden könne. Die im Grundgesetz verankerten Rechte auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährleistung könnten möglicherweise eine Einschränkung dieser formellen Vorgaben erfordern. Letztlich ließ das Gericht diese Frage aber offen.

Zum einen reiche der Vortrag der Anwältin zur konkreten Situation nicht aus, in der sich der Fotograf befinde. Sie lege nicht dar, dass eine Übermittlung der Vollmacht über bloße Schwierigkeiten hinaus unmöglich oder nur unter derart unzumutbaren Bedingungen denkbar wäre, die einen Bruch mit der Zivilprozessordnung rechtfertigen. Ohne genauere Angaben könne das Gericht keine eigenen Feststellungen zur konkreten Situation des Fotografen in der Kriegsregion treffen.

Zum anderen hatte das LG erhebliche Zweifel daran, dass die Rechtsanwältin durch den Gaza-Fotografen tatsächlich bevollmächtigt ist. Sie habe keine elektronische oder sonstige Kopie einer Vollmachtsurkunde vorgelegt, die Authentizität verbürge. Zwar sei mit dem Eilantrag die Kopie einer Vollmacht eingereicht worden. Diese laute aber auf eine andere Person und beziehe sich auf ein anderes Verfahren.

Die Kosten des Verfahrens muss nun die Rechtsanwältin tragen.

Das Urteil des LG kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.10.2025, 2-03 O 316/25, nicht rechtskräftig