28.10.2025
Ein als Fernabsatzgeschäft geschlossener Mandatsvertrag kann widerrufen werden. Das stellt das Landgericht (LG) Flensburg klar.
Eine Frau wurde als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH vom Finanzamt für Säumniszuschläge in Haftung genommen. Sie beauftragte per E-Mail eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit ihrer Vertretung. Die Kanzlei gab für sie gegenüber dem Finanzamt eine Stellungnahme ab und erteilte noch am gleichen Tag eine Honorarrechnung über mehr als 20.000 Euro. Als die Frau die Abrechnung telefonisch gegenüber der Kanzlei als überhöht beanstandete, erklärte die Kanzlei zunächst dem Finanzamt und danach auch der Mandantin gegenüber, dass sie das Mandat niederlege. Daraufhin erklärte die Mandantin den Widerruf der Mandats- und Vergütungsvereinbarung.
Das LG Flensburg hat entschieden, dass die Frau den Mandats- und Vergütungsvertrag wirksam widerrufen habe. Als ehemalige Geschäftsführerin sei sie als Verbraucherin zu behandeln und könne sich auf das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft berufen, da der Vertragsschluss ausschließlich per E-Mail erfolgt sei. Zudem habe die Rechtsanwaltskanzlei die Frau bei Vertragsschluss nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt. Deshalb sei die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden.
Landgericht Flensburg, Urteil vom 09.10.2025, 4 O 80/25, noch nicht rechtskräftig