28.10.2025
Nach einem Autokauf gibt es Schwierigkeiten mit der finanzierenden Bank. Der Autohändler, der das Darlehen vermitteln wollte, teilt das seinem Kunden mit. Der beauftragt wenige Stunden später einen Anwalt mit der Sache. Auf den Kosten seines Rechtsvertreters bleibt er nun sitzen, wie das Amtsgericht (AG) München entschieden hat.
Der Mann hatte für rund 23.500 Euro einen gebrauchten Toyota bei einem Autohändler gekauft. 6.000 Euro zahlte er gleich per Überweisung. Der restliche Betrag sollte über ein Darlehen finanziert werden, das durch den Händler vermittelt wurde. Nach Übergabe und Zulassung des Fahrzeugs teilte der Händler dem Käufer per E-Mail mit, dass die Bank wegen Zweifeln an der ordnungsgemäßen Zulassung des Fahrzeugs einen "Rückzieher" gemacht habe. Er stellte den Käufer vor die Wahl, das Auto ordnungsgemäß zuzulassen oder das Auto zurückzubringen, und bat um sofortige Rückmeldung. Wenige Stunden später kontaktierte der Käufer einen Rechtsanwalt, der Kontakt mit dem Autohändler aufnahm.
Etwa drei Wochen später kontaktierte der Händler den Käufer erneut: Jetzt sei die Angelegenheit geregelt; der Käufer könne sein Auto behalten.
An sich gut, hätte der Käufer nicht schon fast 1.600 Euro für seinen Rechtsanwalt bezahlt. Die Kosten wollte er nun vom Autohändler erstattet haben. Der weigerte sich. Das AG München gab dem Verkäufer recht.
Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten ergebe sich nicht aus §§ 280, 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), da sich der Händler nicht in Verzug mit der Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht befunden habe. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus §§ 280 Absatz 1, 241 Absatz 2 BGB. Es liege keine Verletzung von Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag vor, die die Einschaltung des Anwalts erforderlich gemacht hätte.
Zwar möge die Mail des Händlers für einen Verbraucher unklar formuliert gewesen sein und zu Verwirrung geführt haben, eine Nebenpflichtverletzung sah das AG München darin aber nicht. Bei lebensnaher Auslegung habe sich die Mail nicht auf die Vertragsbeziehung der Parteien, sondern auf das seitens des Händlers vermittelte Finanzierungsgeschäft mit der Bank bezogen.
Auch wenn man vorliegend eine Nebenpflichtverletzung bejahen würde, wäre die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts aus Sicht des AG München nicht erforderlich gewesen, um die Angelegenheit zu klären. Aus dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB wäre es geboten gewesen, dass der Autokäufer vor der kostenpflichtigen Beauftragung eines Anwalts selbst versucht, mit dem Händler oder der Bank das Problem zu lösen. Stattdessen habe er sofort einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Das sei nicht erforderlich gewesen, auch wenn der Käufer nicht gut Deutsch spricht. Denn seine mangelnden Deutschkenntnisse fielen in seine eigene Risikosphäre.
Amtsgericht München, Urteil vom 08.05.2025, 223 C 1289/25, rechtskräftig