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24.10.2025

Sperrung der SIM-Karte: Darf nicht von Nennung des Passworts abhängen

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Telekommunikationsunternehmens, nach der der Kunde seine Rufnummer und sein persönliches Kennwort nennen muss, um seine SIM-Karte sperren zu lassen, ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Eine Telekommunikationsanbieterin verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unter anderem folgende Klauseln: "Der Kunde hat dem Diensteanbieter eine missbräuchliche Nutzung oder den Verlust der ihm vom Diensteanbieter zur Verfügung gestellten SIM unter Nennung der Rufnummer und des persönlichen Kennwortes zwecks Sperrung der SIM unverzüglich mitzuteilen."

Ein Verbraucherschutzverband hält diese Klausel für unzulässig. Er hat das Telekommunikationsunternehmen verklagt – dieses soll die Klausel nicht weiterverwenden dürfen.

Der BGH entscheidet entsprechend der Vorinstanz, dass die Klausel gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist. Sie sei so zu verstehen, dass das Telekommunikationsunternehmen eine Sperre des Anschlusses nur durchführt, wenn auch das Kennwort genannt wird. Dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden.

Zwar hätten beide Seiten ein berechtigtes Interesse daran, dass sich derjenige, der eine SIM-Kartensperre verlangt, als Berechtigter authentifiziert, um Missbräuchen vorzubeugen. Jedoch werde durch das Erfordernis, für eine Sperre zwingend das Kennwort zu nennen, das berechtigte Interesse des Kunden an einer zügigen und unkomplizierten Sperre unzumutbar beeinträchtigt.

Vom Mobilfunkkunden kann aus Sicht des BGH nicht erwartet werden, angesichts der Vielzahl der im Alltag verwendeten Passwörter sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwesenheit von der Wohnung notiert mit sich zu führen. Der Telekommunikationsanbieterin sei es hingegen zuzumuten, auch andere Authentifizierungsmöglichkeiten – wie etwa die Beantwortung einer von den Kunden hinterlegten Frage nach persönlichen Umständen – zuzulassen, die einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuchlichen Sperre durch Dritte bewirken, jedoch nicht das Abrufen präsenten Wissens ohne Gedächtnisstütze erfordern.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.10.2025, III ZR 147/24