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17.10.2025

Mitfliegender Hund: Darf für Haftungsfragen als "Reisegepäck" gelten

Einen Hund unter den Begriff des Reisegepäcks zu fassen, mag komisch anmuten, ist aber nicht zu beanstanden, sofern bei der Beförderung sichergestellt ist, dass es dem Tier gut geht. Das zeigt ein Fall, der vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gelandet ist.

Eine Frau wollte mit ihrer Hündin von Argentinien nach Spanien fliegen – das Tier aber kam nie an. Es hatte im Gepäckraum befördert werden sollen, sich aber bereits auf dem Weg zum Flieger aus der Transportbox befreit und war davongelaufen. Die Reisende verlangte von der Airline immateriellen Schadenersatz in Höhe von 5.000 Euro. Die Fluggesellschaft war damit auch generell einverstanden, sah den Anspruch der Höhe nach aber auf den für aufgegebenes Gepäck geltenden Höchstbetrag begrenzt.

Der EuGH hat keine Einwände, das Haustier hier als "Reisegepäck" einzuordnen – auch wenn sich der Begriff gewöhnlich auf Gegenstände beziehe. Das Übereinkommen von Montreal regele die internationale Beförderung auf dem Luftweg von Gütern sowie von Personen und Reisegepäck. Der Begriff "Personen" beziehe sich auf den Begriff "Reisende", dem ein Haustier nicht gleichzustellen sei. Folglich falle ein Haustier für die Zwecke der Beförderung im Luftverkehr unter den Begriff "Reisegepäck" – und der Ersatz des Schadens, der durch den Verlust dieses Tiers entstanden ist, richte sich nach der für Reisegepäck vorgesehenen Haftungsregelung, so der EuGH.

Dabei decke der Haftungshöchstbetrag des Luftfahrtunternehmens für den Verlust von Reisegepäck sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden ab. Ist ein Fluggast der Ansicht, dass der Höchstbetrag zu niedrig ist, habe er die Möglichkeit, vorbehaltlich der Zustimmung des Luftfahrtunternehmens, einen höheren Betrag festzulegen, indem er das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angibt und den verlangten Zuschlag entrichtet. Das habe die Reisende hier aber nicht getan.

Der Umstand, dass der Schutz des Wohlergehens von Tieren eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellt, hält der EuGH für irrelevant. Tiere könnten dennoch als "Reisegepäck" befördert und in Bezug auf die Haftung für ihren Verlust als solches angesehen werden – sofern den Erfordernissen an ihr Wohlergehen während ihrer Beförderung in vollem Umfang Rechnung getragen werde.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.10.2025, C-218/24