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04.10.2022

Steuererklärung 2021: Neue Pflegepauschalen

Im Zusammenhang mit der Steuererklärung 2021 weist die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. darauf hin, dass die gesetzlichen Regelungen für nahestehende Pflegende zum 01.01.2021 stark verbessert worden seien. Neu sei unter anderem die Pflegepauschale ab Pflegegrad 2.

Die Pflegepauschale soll nach Angaben der Lohnsteuerhilfe den Aufwand finanziell abgelten, den Privatpersonen haben, die Angehörige unentgeltlich pflegen. Der Pflegepauschbetrag könne einmal jährlich mit der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Werden nicht die tatsächlich angefallenen Kosten, sondern die Pauschale bei der Steuer eingetragen, spiele die zumutbare Eigenbelastung – ein steuerlicher Selbstbehalt – keine Rolle, erläutert die Lohnsteuerhilfe. Das sei ihr großer Vorteil. Werde die Steuererklärung ohnehin erstellt, mindere die Pflegepauschale das zu versteuernde Einkommen ohne großen Mehraufwand.

Die Pflegepauschale gebe es jetzt schon ab Pflegegrad 2, fährt die Lohnsteuerhilfe fort. Sie betrage in dieser Eingruppierung 600 Euro. Bei Pflegegrad 3 würden 1.100 Euro berücksichtigt. Bei den Pflegegraden 4 und 5 oder bei Hilflosigkeit könnten ab sofort 1.800 Euro beansprucht werden. Beim erstmaligen Eintreten oder unterjährigem Wegfall gebe es dennoch den ganzen Pauschbetrag. Eine zeitanteilige Kürzung werde nicht vorgenommen. Verbessert oder verschlechtert sich der Pflegegrad während eines laufenden Jahres, komme die jeweils höhere Pauschale für das ganze Jahr zum Tragen.

In den meisten Fällen seien die Bedingungen, an welche die Pflegepauschale geknüpft ist, ohnehin erfüllt, so die Lohnsteuerhilfe. Entscheidend sei, dass die Pflegeleistung selbst erbracht wird. Dem stehe nicht entgegen, sich zusätzliche Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, ein Tagesheim oder Kurzpflegeheim zu holen. So könnten Berufstätigkeit und der eigene Urlaub mit der Pflege vereinbart werden. Wichtig sei, dass der eigene Pflegeanteil bei 10 Prozent oder mehr liegt.

Zudem müsse eine enge persönliche Verbindung zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Pflegenden bestehen. Es könne ein Verwandtschaftsverhältnis vorliegen, müsse aber nicht. Es genüge, wenn es sich um eine nahestehende Person handelt. Auch die Pflege des eingetragenen Lebenspartners, Lebensgefährten, der Schwiegereltern, Nachbarn oder guter Freunde könne sich absetzen lassen.

Vorausgesetzt wird laut Lohnsteuerhilfe ausschließlich, dass die Pflege in der eigenen Wohnung oder der des Pflegebedürftigen innerhalb der EU oder des EWR stattfindet. Auch müsse die Pflegeleistung unentgeltlich erfolgen. Der Gepflegte dürfe dem Pflegenden kein Geld, auch nicht das Pflegegeld der Pflegekasse, überlassen. Eine treuhänderische Verwaltung des Pflegegeldes durch den Pflegenden sei erlaubt, solange dieser das Geld gänzlich und nachweislich für den Pflegebedürftigen ausgibt. Eine einzige Ausnahme bildeten Eltern eines behinderten Kindes. Sie dürften das Pflegegeld und Kindergeld für ihr Kind behalten und die Pflegepauschale beanspruchen.

Um die Pflegepauschale geltend zu machen, muss laut Lohnsteuerhilfe die Steueridentifikationsnummer des Pflegebedürftigen in der Steuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen angegeben werden. Weiterhin müsse eine Bescheinigung der zuständigen Pflegekasse über den Pflegegrad (Stufe 2 bis 5) oder eine Kopie eines Schwerbehindertenausweises mit Kennzeichen H (hilflos) oder Bl (blind) beigelegt werden. In der Regel werde nur bei Erstanträgen geprüft, ob alle genannten Kriterien erfüllt sind.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 27.09.2022