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18.08.2022

Rechtsanwälte: Nur noch elektronische Übermittlung von Schriftstücken

Seit dem 01.01.2022 müssen Anwälte ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch übermitteln. Per Fax eingereichte Schriftsätze wahren keine Fristen mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht. Hierauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hin, das eine per Fax eingereichte sofortige Beschwerde eines mit einem Zwangsgeld belegten Schuldners als unzulässig verworfen hat.

Der Beschwerdeführer war vom Landgericht (LG) Frankfurt am Main verurteilt worden, den Erben einer ungeteilten Erbengemeinschaft Auskunft zu erteilen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das LG verhängte daraufhin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro. Mit per Fax und Brief eingereichtem Anwaltsschriftsatz erhob der Beschwerdeführer hiergegen sofortige Beschwerde.

Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Die per Telefax und einfachem Brief eingelegte sofortige Beschwerde habe Frist nicht wahren können, begründete das OLG die Entscheidung. Schriftsätze müssten elektronisch eingereicht werden (§ 130d Zivilprozesssordnung). Die Einreichung als elektronisches Dokument stelle eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar.

Dies gelte grundsätzlich für alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen und damit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren, hebt das OLG hervor. Es komme nicht darauf an, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrsche oder nicht.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.07.2022, Az. 26 W 4/22, unanfechtbar