17.09.2025
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat seine Stellungnahme zur Bewertung der Hinweisgeberschutz-Richtlinie bei der EU-Kommission eingereicht. Dabei fordert er, dass die Beraterschaft, etwa Rechtsanwälte, vom Anwendungsbereich ausgenommen wird. Dafür sei eine irreführende Sprachübersetzung zu korrigieren.
2023 wurde die EU-Richtlinie in Deutschland umgesetzt. Der DStV monierte damals, dass Rechtsanwälte bei der Erbringung steuerlicher Beratung vom Anwendungsbereich der EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz aufgrund ihres Berufsgeheimnisses ausgenommen wurden, Steuerberater jedoch nicht.
Grund für diese Ungleichbehandlung beim Berufsgeheimnis sei, so der DStV, eine abweichende Übersetzung des Rechtsbegriffs "legal professional privilege" in die deutsche Sprache.
Diesen englischen Begriff verwende der EU-Gesetzgeber zur Bezeichnung des Berufsgeheimnisses rechtsberatender Berufe – er sei aber nie einheitlich in die deutsche Sprache übersetzt worden. Beim Hinweisgeberschutz sei er mit dem irreführenden Terminus "anwaltliches Berufsgeheimnis" versehen worden. Das habe zum Ausschluss der Steuerberater geführt. Deren Beruf zähle zwar sicher zu den (steuer-) rechtsberatenden, so der DStV. Anwälte seien sie jedoch nicht.
Trotz der Intervention des DStV habe der Bundesgesetzgeber bei der Umsetzung der EU-Richtlinie an der irreführenden Übersetzung "anwaltliches Berufsgeheimnis" festgehalten, kritisiert der Steuerberaterverband. Anders der Gesetzgeber in Österreich: Dort seien Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wie Rechtsanwälte vom Anwendungsbereich ausgenommen worden. Damit habe der österreichische Gesetzgeber die EU-Regelung ihrem eigentlichen Sinn und Zweck entsprechend umgesetzt.
Für die künftige EU-Gesetzgebung habe die EU-Kommission aufgrund der Initiative der German Tax Advisers, der Brüsseler Kooperation des DStV mit der Bundessteuerberaterkammer, bereits Besserung gelobt. Sie wolle den Rechtsbegriff "legal professional privilege" nunmehr einheitlich und insbesondere nicht mehr als "anwaltliches Berufsgeheimnis" übersetzen, meldet der DStV.
Zudem habe die EU-Kommission eine Bewertung der Richtlinie zum Hinweisgeberschutz gestartet. Der DStV nutzte eigenen Angaben zufolge die Gelegenheit und reichte seine Stellungnahme ein, "um die überfällige Korrektur der leidigen Übersetzung anzumahnen". Die Bewertung der EU-Richtlinie solle Ende 2026 abgeschlossen sein.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 16.09.2025