17.09.2025
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist zur Rückzahlung der von drei klagenden Banken in den Jahren 2011 bis 2014 geleisteten Jahresbeiträge zum Restrukturierungsfonds verpflichtet. Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hat damit den Klagen der Kreditinstitute im Wesentlichen stattgegeben.
Die BaFin verwaltet den Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute. Dieser wurde 2010 als Sondervermögen des Bundes errichtet und diente der Stabilisierung des Finanzmarktes. Ab 2014 wurde auf europäischer Ebene ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus mit einem einheitlichen Abwicklungsfonds geschaffen, der zum 01.01.2016 an die Stelle des nationalen Restrukturierungsfonds trat.
Die von 2011 bis 2014 erhobenen nationalen Bankabgaben dienten während der Aufbauphase des europäischen einheitlichen Abwicklungsfonds von 01.01.2016 bis 31.12.2023 als Brückenfinanzierung. Dazu durften die eingezahlten Mittel des nationalen Restrukturierungsfonds dem europäischen einheitlichen Abwicklungsfonds als Darlehen zur Verfügung gestellt werden, bis diesem ausreichend eigene Mittel zur Verfügung standen. Seit dem 01.01.2024 ist diese Brückenfinanzierung ausgelaufen.
Die Banken haben im Oktober 2024 Klage erhoben und begehren die Rückzahlung der von ihnen in den Jahren 2011 bis 2014 geleisteten Jahresbeiträge zum Restrukturierungsfonds.
Das VG hat den Klagen im Wesentlichen stattgegeben. Die Banken hätten einen Anspruch auf Wiederaufgreifen der Verfahren, Aufhebung der Beitragsbescheide und Rückzahlung der Jahresbeiträge für die Jahre 2011 bis 2014 hätten. Bei der Bankenabgabe handele es sich um eine so genannte Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. Das VG entnehme der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass eine gruppennützige Verwendung auch nach Erhebung der Sonderabgabe fortlaufend sichergestellt sein müsse. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Zweck der erhobenen nationalen Bankabgaben sei mit dem Ablauf der Brückenfinanzierung für den europäischen einheitlichen Abwicklungsfonds ausgelaufen und vom Gesetzgeber nicht neu gefasst worden. Die Ansprüche der Klägerinnen seien auch nicht verjährt.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Das VG hat die Berufung und die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Bei ihm sind weitere Klagen von Kreditinstituten auf Rückzahlung der Bankenabgaben für die Jahre 2011 bis 2014 anhängig.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 16.09.2025, 7 K 3685/24.F, 7 K 3686/24.F und 7 K 3705/24.F, nicht rechtskräftig